Entscheidungstexte nº B157/60. VfGH. 16-03-1961
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1961:B157.1961 |
Date | 16 Marzo 1961 |
Nr. 3929. Erk. v. 16. März 1961, B 157/60.
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3929
Zulässige Auslegung des Abs. 7 im
§
1 Art. IX Sonn- und Feier-
tagsruhegesetz, RGBl. Nr. 21/1895. Die im Gesetze, StGBl. Nr. 282/
1919, von der Zitierung des
§
2 Z. 2, 3, 5 und 7 erfaßten Unter-
nehmer sind weiterhin dem Sonn- und Feiertagsruhegesetz unter-
worfen. Beurteilung der Derogation einfachen Rechtes; Unzu-
ständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Derogation des Sonn-
und Feiertagsruhegesetzes durch das Pressegesetz
?
Keine Ver-
letzung der Erwerbsbetätigungsfreiheit. Sonn- und Feiertagsruhe-
gesetz berührt die Meinungsäußerungsfreiheit nicht. Verletzung
der Meinungsäußerungsfreiheit durch Gesetz dann, wenn die
Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkommt. Keine
Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Erk. v. 16. März 1961, B 157/60.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungs-
gerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien die mit 136 S fest-
gesetzten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde
ist der vom Landeshauptmann von Wien im Berufungswege erlassene
Bescheid vom 10. Juni 1960, mit dem über den Beschwerdeführer
wegen der Verwaltungsübertretung nach
§
1 Art. IX., Abs. 6 des
Sonntagsruhegesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, in der
Fassung StGBl. Nr. 282/1919 und BGBl. II Nr. 421/1934, gemäß
§
2 des Sonntagsruhegesetzes in Verbindung mit
§
131 Abs. 1 lit. b
Gewerbeordnung, eine Geldstrafe von 50 S verhängt wurde.
Hiebei hat die Behörde als erwiesen angenommen, daß der Be-
schwerdeführer am 17. Jänner 1960 die Geschäftsräumlichkeiten
des von ihm im Standorte Wien XXIII.,
R.
W.-Gasse, betriebenen
Kleinhandels mit Lebens- und Genußmitteln in der Zeit von 7.30 Uhr
bis 9 Uhr offengehalten hat, obwohl ein Verkauf von Lebensmitteln
nicht gestattet war.
Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Be-
scheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Presse-
freiheit und auf Freiheit der Erwerbs- bzw. Berufstätigkeit verletzt
worden zu sein und begehrt, daß dieser als verfassungswidrig aufge-
hoben und daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.
II. Der Beschwerdeführer meint, daß die Behörde das Sonntags-
ruhegesetz (RGBl. Nr.
21/1895
in der derzeitigen Fassung) überhaupt
auf ihn nicht hätte anwenden dürfen. Er behauptet demnach, daß
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