Entscheidungstexte nº B157/60. VfGH. 16-03-1961

ECLIECLI:AT:VFGH:1961:B157.1961
Date16 Marzo 1961
Nr. 3929. Erk. v. 16. März 1961, B 157/60.
155
3929
Zulässige Auslegung des Abs. 7 im
§
1 Art. IX Sonn- und Feier-
tagsruhegesetz, RGBl. Nr. 21/1895. Die im Gesetze, StGBl. Nr. 282/
1919, von der Zitierung des
§
2 Z. 2, 3, 5 und 7 erfaßten Unter-
nehmer sind weiterhin dem Sonn- und Feiertagsruhegesetz unter-
worfen. Beurteilung der Derogation einfachen Rechtes; Unzu-
ständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Derogation des Sonn-
und Feiertagsruhegesetzes durch das Pressegesetz
?
Keine Ver-
letzung der Erwerbsbetätigungsfreiheit. Sonn- und Feiertagsruhe-
gesetz berührt die Meinungsäußerungsfreiheit nicht. Verletzung
der Meinungsäußerungsfreiheit durch Gesetz dann, wenn die
Wirkung einer Aufhebung des Grundrechtes gleichkommt. Keine
Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Erk. v. 16. März 1961, B 157/60.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungs-
gerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Wien die mit 136 S fest-
gesetzten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde
ist der vom Landeshauptmann von Wien im Berufungswege erlassene
Bescheid vom 10. Juni 1960, mit dem über den Beschwerdeführer
wegen der Verwaltungsübertretung nach
§
1 Art. IX., Abs. 6 des
Sonntagsruhegesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, in der
Fassung StGBl. Nr. 282/1919 und BGBl. II Nr. 421/1934, gemäß
§
2 des Sonntagsruhegesetzes in Verbindung mit
§
131 Abs. 1 lit. b
Gewerbeordnung, eine Geldstrafe von 50 S verhängt wurde.
Hiebei hat die Behörde als erwiesen angenommen, daß der Be-
schwerdeführer am 17. Jänner 1960 die Geschäftsräumlichkeiten
des von ihm im Standorte Wien XXIII.,
R.
W.-Gasse, betriebenen
Kleinhandels mit Lebens- und Genußmitteln in der Zeit von 7.30 Uhr
bis 9 Uhr offengehalten hat, obwohl ein Verkauf von Lebensmitteln
nicht gestattet war.
Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Be-
scheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Presse-
freiheit und auf Freiheit der Erwerbs- bzw. Berufstätigkeit verletzt
worden zu sein und begehrt, daß dieser als verfassungswidrig aufge-
hoben und daß das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.
II. Der Beschwerdeführer meint, daß die Behörde das Sonntags-
ruhegesetz (RGBl. Nr.
21/1895
in der derzeitigen Fassung) überhaupt
auf ihn nicht hätte anwenden dürfen. Er behauptet demnach, daß

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT