Entscheidungstexte nº B1581/03. VfGH. 26-01-2006

Date26 Enero 2006
26.01.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.01.2006
Geschäftszahl
B1581/03
Sammlungsnummer
17746
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung einer Er gänzung von Daten des Beschwerdeführers iZm einem
Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Pe rsonen unter 18 J ahren gemäß einer mittlerweile
aufgehobenen Bestimmun g des StGB in einer Kartei der Bundespolizeidirekti on Wien; Verkennung der
Rechtslage durch Zuordnun g von Steckzettelindex und Pr otokolleintragung zum inneren Dienst; Bestimmungen
des Sic herheitspolizeigesetzes über die Verwendung personenbezogener Daten anzuwenden; Unterlassung der
gebotenen Interessenabwägung für eine allfällige Löschung der Daten; rechtmäßige Abweisung des
Löschungsbegehrens hinsichtlich eines nicht personenbezogen strukturierten Kopie naktes
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundes kanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit €
2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahle n.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien Anzeige wegen
Verdachts nach §209 StGB erstattet. Das gerichtliche Strafverfahren wurde mit Freispruch durch das
Landesgericht für Strafsachen Wien im April 2001 beendet.
1.1.2. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 1. August 2002 wurde ein Löschungsbegehren des
Beschwerdeführers vom Dezember 2001 hinsichtlich der in seiner Sache konventionell (dh. manuell)
verarbeiteten Daten abschlägig beantwortet. Er hat am 10. August 2002 Beschwerde an die
Datenschutzkommission erhoben. Mit Ablauf des 13. August 2002 ist §209 StGB auß er Kraft getreten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner an die Datenschutzkommission erhobenen Beschwer de beantragt,
"1. a. die Gesetzmäßigkeit der Nichtvornahme der vom Bf beantragten Löschun g zu überprüfen,
b. festz ustellen, dass der Bf durch die Verweigerung der Löschung in seinem Recht auf Löschung dieser
Daten verletzt worden ist und

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