Entscheidungstexte nº B205/72. VfGH. 23-02-1973

ECLIECLI:AT:VFGH:1973:B205.1973
Date23 Febrero 1973
Nr. 6969. Erk. v. 23. Feber 1973, B 205/72 19
handlung zu werten und daher auch nicht als Bescheid im Sinne des
Art. 144 B-VG anzusehen (vgl. den Beschluß Slg. Nr. 6696/1932).
Der Verfassungsgerichtshof ist weder auf Grund des Art. 144
B-VG noch auf Grund einer anderen Vorschrift zuständig, über die
Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde war wegen offenbarer
Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
6969
Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz, LGB1. Nr. 14/1955. Keine Be-
denken gegen g 9; denkmögliche Anwendung des g 9
Erk. v. 23. Feber 1933, B 205/32
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungs gründe:
I. 1. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers befindet
sich im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe in der Pflege der
Stadt Wien und ist seit 27. April 1962 im Haus der Barmherzigkeit
untergebracht. Durch diese Pflege entsteht der Stadt Wien ein Auf-
wand an Verpflegskosten in der Höhe von monatlich 5400 S.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Lan-
desregierung vom 16. Juni 1972, Zl. MA 11-Po 11/72, wurde der
Beschwerdeführer als Vater der in Pflege befindlichen Minderjährigen
verpflichtet, der Stadt Wien zum Ersatz der Kosten von Maßnahmen
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege beginnend ab 1. September
1931 monatlich 1010 S zu bezahlen.
In der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde be-
hauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in
seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrt-
heit des Eigentums verletzt worden zu sein.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unver-
letzlichkeit des Eigentums wird gemäß der ständigen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes durch einen in das Eigentum eingreifen-
den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn der
Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrund-
lage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denk-
unmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit
angesehen wird.
b) Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Bestimmung des ) 9
des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBI. Nr. 14/1955, wonach die
Kosten für Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege im

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