Entscheidungstexte nº B232/50. VfGH. 12-03-1951

ECLIECLI:AT:VFGH:1951:B232.1951
Date12 Marzo 1951
66
Nr. 2110. Erk. v. 12. März 1951, B 232/50.
veranstaltungen um sportliche Betätigungen in Form von Wett-
bewerben oder Schauvorführungen handelt.' Daß übrigens das HKG.
selbst zwischen "Schule" und "Veranstaltungen" genau unterscheidet,
geht aus
§
40 dieses Gesetzes hervor, der wohl neben den Tanzschulen
ausdrücklich auch Tanzveranstaltungen anführt, während er nur
von Sportveranstaltungen, nicht aber von Sportschulen spricht.
Die Einbeziehung der Sport- und Gymnastikschulen in den Fach-
verband der Vergnügungsbetriebe erscheint daher durch
§
40 HKG.
nicht gedeckt, weshalb die Worte: "für Sport- und Gymnastik-
schulen" in der Zifr. 8 des
§
6 Abs. 1 des Anhanges zur Fachgruppen-
ordnung als gesetzwidrig aufzuheben waren.
Die Verpflichtung des Bundesministers für Handel und Wiederauf·
bau zur Kundmachung des Erkenntnisses gründet sich auf Art. 139
Abs.2 B.-VG. und
§
60 Abs. 2 VerfGG.
Wenn der Verfassungs gerichtshof vorliegenden Falles die beiden
Verordnungsstellen als gesetzwidrig befunden hat, weil sie durch
das HKG. nicht gedeckt sind, und damit seinem Erkenntnis ins-
besondere
§
35 und
§
40 dieses Gesetzes zugrunde gelegt hat,
so hat er damit in keiner Weise über die Verfassungsmäßigkeit dieser
oder anderer Stellen des HKG. abgesprochen, weil zu einem solchen
Abspruch die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Denn der
Gerichtshof hatte antragsgemäß nur über die Gesetzmäßigkeit zweier
Bestimmungen des Anhanges zur Fachgruppenordnung zu erkennen.
Da er zu dem Ergebnis gelangt ist, daß diese Bestimmungen der
gesetzlichen Deckung ermangeln, so war für ihn weder der Anlaß
noch die Möglichkeit gegeben, auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit
der die Grundlage des Anhanges zur Fachgruppenordnung bildenden
Gesetzesstellen einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof erachtet
diese Feststellung für geboten, weil bei ihm bereits mehrmals Ver-
fahren zur Überprüfung der Bestimmungen der Fachgruppenordnung
und des Handelskammergesetzes (so insbesondere der
§
lAbs. 1,
§
3 Abs. 2 und
§
40 des Gesetzes) auf ihre Gesetz- bzw. Verfassungs-
mäßigkeit anhängig waren, ohne daß es zur Fällung eines Erkennt-
nisses gekommen wäre, da diese Verfahren infolge Zurückziehung
der bezüglichen Anträge zur Einstellung gelangt sind.
2110
Schutz des Eigentumsrechtes. Bemessung der Tilgungsbeiträge
nach dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetz, BGBl. Nr.
200/29 in der Fassung BGBI. Nr. 79/47.
Erk. v. 12. März 1951,
B
232/50.
1.
Durch den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Nieder-
österreich und das Burgenland vom 23. Oktober 1950, ZI. G. A. VIII 470/1.

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