Entscheidungstexte nº B267/79. VfGH. 12-06-1982

Date12 Junio 1982
12.06.1982
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.06.1982
Geschäftszahl
B267/79
Sammlungsnummer
9402
Leitsatz
Nebengebührenzulagengesetz; keine Bedenken gegen §5; keine gleichheitswidrige Anwe ndung
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer war vor dem 1. November 1969 Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule.
Von diesem Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienststande am 30. September 1977 war er
dem Landesschulrat für OÖ als Fachinspektor für Leibeserziehung zur Dienstleistung zuge wiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 30. September 1977 in den Ruhestand getreten war, stellte das
Zentralbesoldungsamt als Pensionsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 18. Jänner 1978 gemäß §§4 Abs1
und 5 Abs1, 2 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (NG ZG), BGBl. 485/1971, die Höhe der
Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage der Summe der von der Dienstbehörde festgestellten
Nebengebührenwerte aus dem Zeitraum v om 1. Jänner 1972 bis zum 30. September 1977 fest. In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die zusätzliche Berücksichtigung von
Nebengebührenwerten für die Jahre vor 1972.
Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen als Pensionsbehörde zweiter Instanz vom 27. April 1979 wurde
die Berufu ng mit der Begründung, daß eine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur in dem von der
Dienstbehörde festgehaltenen Ausmaß möglich sei, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende a uf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbür ger vor dem Gesetz
mit der Begründung behauptet wird, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Be scheids eine
verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Durch §13 Abs3 NGZG werde jene Gruppe von Beamten
in unsachlicher Weise von der Zuerkennung von Nebengebührenwerten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972
ausgeschlossen, die wegen der Änder ung ihrer Verwendung im Jahre 1970 keine ne bengebührenwirksamen
Mehrdienstleistungen erbracht habe.
Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verteidigt
und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:

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