Entscheidungstexte nº B280/88. VfGH. 27-11-1990

Date27 Noviembre 1990
27.11.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.1990
Geschäftszahl
B280/88
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Rechtsverletzung
Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Anlaßfallwirkung der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit des §11 Wr AnkündigungsabgabeG 1983 mit E v 27.11. 90, G31/89.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Bundesland Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Be schwerdevertreters die mit S
11.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG a ngefochtenen Berufungsbescheid der
Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 1987, Z MDR-R 47/87/Str, in der Fassung des
Berichtigungsbescheides vom 31. März 1988, Z MDR-R 27/88/Str, wurde der Beschwerdeführer gemäß §11
Abs1 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983 mit einer Geldstrafe von
S 60.000,--, bei Uneinbringli chkeit mit einer Ersatzarreststrafe von 40 Tagen, dafür bestraft, daß er durch die
Vornahme von Ankündigungen durch Plakatwerbung ohne Anzeige an den Magistrat Wien und ohne Einzahlung
des sich danach ergebenden Abgabenbetrages die Ankündigungsabgabe um den Betrag von S 62.720,-- bis 20.
Jänner 1987 fahrlässig verkürzt habe.
2. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beantragt der Beschwerdeführer dessen
Aufhebung durch den Verfassun gsgerichtshof insbesondere mit der Begründung, daß §11 Abs1 des Wiener
Ankündigungsabgabegesetzes 1983 verfassungswidrig sei und er somit durch Anwendung einer
verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die Wiener Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie
beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren
zur Prüfung der Verfassungsmäß igkeit des §11 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. für Wien

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