Entscheidungstexte nº B298/09. VfGH. 16-12-2009

Date16 Diciembre 2009
16.12.2009
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 14
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Geschäftszahl
B298/09
Sammlungsnummer
18963
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf vorzeitige
Löschung personenbezogener, für Zwecke der Strafverfolgung ermittelter Date n im Kopienakt und im EDV-
System PAD nach Einstellung des Strafverfahrens wegen Sexualdelikten
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in eine m verfassungsgesetzlic h
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer r echtwidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete im April 2007
gegen den Besch werdeführer nach Durchführung von Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz bei der
Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige wegen des Verdachts der Vergehen der pornographischen Darstellung
Minderjähriger nach §207a StGB (idF BGBl. I 15/2004) sowie des se xuellen Missbrauchs von Jugendlichen
nach §207b StGB (idF BGBl. I 134/2002 ). Die Staatsanwaltschaft Wien legte die Anzeige nach veranlassten
gerichtlichen Vorerhebungen im September 2007 ("aus B eweisgründen") gemäß §90 Abs1 StPO (in der damals
geltenden Fassung) zurück, weshalb das Verfahren v om Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien eingestellt wurde.
Im März 2008 begehrte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien die Löschung
sämtlicher zu seiner Person im Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen
(automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeiteten Date n, insbesondere im
kriminalpolizeilichen Akt, in den Allgemeinen Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten, weil die
Daten nicht mehr benötigt würden.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 teilte die Bundespoliz eidirektion Wien dem Beschwerdeführer mit, dass im
so genannten Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) - zufolge umgehender Löschung nach Bekanntwerden
der Verfahrenseinstellung von Amts wegen - keine ihn betreffenden Daten mehr verarbeitet würden; Daten, die
im unstrukturierten Erhebungsakt enthalten sind, unt erlägen nic ht dem Löschungsrecht; die in der
Datenanwendung "Allgemeine Protokolle" gespeicherten Daten würden zur Wiederauffindung des Kopienaktes
sowie zur Dokumentation behördlichen Handels "jedenfalls auf Da uer der Aufbewahrung einer Aktenkopie (fünf
Jahre)" noch benötigt.

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