Entscheidungstexte nº B320/76. VfGH. 13-12-1977

ECLIECLI:AT:VFGH:1977:B320.1977
Date13 Diciembre 1977
Nr. 8204
Erk. v. 13. Dezember 1977, B 320/76 423
6. Die bf. Gesellschaft meint, daß allein die Handhabung einer
angemaßten Entscheidungskompetenz in das Recht, Verträge entspre-
chend der Satzung der Gesellschaft abschließen zu dürfen, eingreift. Mit
diesem Vorbringen kann die bf. Gesellschaft schon aus dem Grunde für
ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil sich die bei. Beh. durch
Handhabung des g 10 EnWG keine Entscheidungskompetenz angemaßt
hat. Die behauptete, mit der Anmaßung einer Entscheidungskompetenz
begründete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums hat somit nicht stattgefunden.
7. Die behaupteten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewähr-
leisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf
Unversehrtheit des Eigentums wegen Anwendung einer rechtswidrigen
generellen Norm hat durch den angefochtenen Bescheid somit nicht
stattgefunden. Eine Verletzung dieser Rechte aus einem anderen Grunde
und eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
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NebengebührenznlagenG; keine Bedenken gegen g 13 Abs. 3
Erk. v, 13. Dezember 1977, B 320/76
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidnngsgründe:
I. Die Bf. ist Volksschuldirektor in Wien und Mitglied der
Personalvertretung, mit Bescheid des Stadtschulrates vom 2. September
1969 wurde ihre bereits 1968 verfügte teilweise Dienstfreistellung gemäß
g 25 Abs. 4 B-PVG für die Dauer ihrer Funktion als Personalvertreterin
verlängert. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juni
1936 stellte die Wr. LReg. fest, daß der Bf. eine Gutschrift von Neben-
gebührenwerten i. S. des BG BGBI. 485/1931 (Nebengebührenzula-
genG
im folgenden NgZG) gemäß g 13 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht
gebühre; ihr Antrag auf Festsetzung von solchen Werten nach g 13 Abs. 3
wurde abgewiesen.
Gegen den Berufungsbe scheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährlei-

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