Entscheidungstexte nº B329/77 B342/77. VfGH. 24-02-1978

ECLIECLI:AT:VFGH:1978:B329.1978
Date24 Febrero 1978
Nr. 8250
Erk. v. 24. Feber 1978, B 329/77 33
ausgesprochenen Gesetzesaufhebung nichts zu gewinnen. Die Aufhe-
bung einer Gesetzesvorschrift durch den VfGH als verfassungswidrig
wirkt nämlich, wie sich aus Art. 140 Abs. 3 B-VG ergibt, bloß für die
Zukunft; auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist sie
jedoch weiterhin anzuwenden, ausgenommen im hier nicht
vorliegenden
Fall eines anderslautenden Ausspruchs des VfGH im
Gesetzesprüfungsverfahren sowie in den Anlaßfällen (zu denen diese
Beschwerdesache, in der das Vorverfahren am 21. Oktober 1933
abgeschlossen wurde, nicht zählt). In Ans ehung der bestehenden
Sachlage folgt daraus, daß die bei. Beh. dem Bf. nicht etwa
rechtswidrigerweise eine Sachentscheidung über seinen Antrag verwei-
gert hat
worin gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH eine
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter läge —,
sondern daß sie eine
solche zu Recht abgelehnt hat. Der Umstand, daß diese Entscheidung—
gleichviel, ob sie prozeßtechnisch richtig als eine Zurückweisung infolge
verspäteter Antragstellung zu bezeichnen gewesen wäre
dem Gesetz
entspricht, schließt es auch aus, daß der Bf. durch den angefochtenen
Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
verletzt wurde.
3. Da aus der Sicht dieser Beschwerdesache auch eine Rechtswidrig-
keit des bekämpften Bescheides infolge Anwendung einer rechtswidri-
gen generellen Rechtsnorm auszuschließen ist, war die Beschwerde
abzuweisen.
8250
ZivildienstG; Zurückweisung eines Antrages unter Berufung auf
$ 74 Abs. 1
Erk. v. 24. Feber 1978, B 329/77
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Zivildienstkommission beim BM für Inneres (ZDK), Senat 2,
wies mit Bescheid vom 11.
August 1977 den Antrag des Bf. vom 18. Juli
1937 auf Befreiung von der Wehrpflicht unter Berufung auf g 74 Abs. 1
des ZivildienstG (ZDG), BGBI. 183/1934, zurück. Sie begründete ihre
Entscheidung damit, daß der Bf. (der am 23. September 1932 zur
Ableistung des Grundwehrdienstes eingerückt und am 29. September

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