Entscheidungstexte nº B347/94. VfGH. 16-12-1994

Date16 Diciembre 1994
16.12.1994
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
16.12.1994
Geschäftszahl
B347/94
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Verletzung in den Rec hten, nicht de r Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen zu werden, sowie nicht zur T odesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, durch die Abweisung
der Schubhaftbeschwerde eine s Kosovo-Albaners hinsichtlich seiner Abschiebung in die Republik Jugosla wien;
unzureichende Prüfung der vom Be schwerdeführer behaupteten Gründe f ür das Bestehen eines Refoulement-
Verbotes bezüglich der Todesstrafe für Wehrdienstverweigerer
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechten, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu
werden sowie nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, verletzt wor den.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Innere s) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters
die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwan g zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" albanischer
Abstammung (Kosovo-Albaner), war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Nove mber
1993 ein bis zum 10. November 1996 befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z7 des
Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), verhängt worden. Während des diesbezüglichen
Verfahrens brachte er einen Antra g gemäß §54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Absc hiebung in
die "Bundesrepublik Jugoslawien" ein. Über diesen Antrag stellte die Bundespolizeidirektion Salzburg mit
Bescheid vom 29. Dezember 1993 fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der
Beschwerdeführer in der "Bundesrepublik J ugoslawien" iS des §37 Abs1 oder 2 FrG bedroht sei. Die dagegen
rechtzeitig erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsd irektion für das Bundesland Salzburg mit Bescheid
vom 26. Jänner 1994 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bundespolizeidire ktion Salzburg bestätigt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof, in welcher - nach Darlegung behaupteter einfach gesetzlicher Rechtswidrigkeiten
des angefochtenen Bescheides - die Verletzung in den gemäß Art3 EMRK und Art1 des 6. Zusatzprotokolls zur
EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht en sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Ric hter und auf Freiheit und Sicherheit
(persönliche Freiheit) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Besc heides begehrt wird.

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