Entscheidungstexte nº B384/70. VfGH. 26-02-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:B384.1971
Date26 Febrero 1971
Nr. 6333. Erl-. v, 26. Feber 1971, B 384/30
6373
EStG. 1953; keine denkunmögliche und keine willkürliche An-
wendung von g 10Abs. 1 Z. 3lit. b
Erk. v. 26. Feber 1931, B 384/70
l)ie Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungs gründe:
I. Der Beschwerdeführer hatte bei der Bausparkasse Gemeinschaft
der Freunde Wüstenrot einen Bausparvertrag zur Erlangung eines
Baudarlehens abgeschlossen und Bausparkassenbeiträge als Sonder-
ausgaben in den Jahren 1965, 1966 und 1967 geltend gemacht. Die
entsprechenden Beiträge wurden vom Finanzamt auf der Lohnsteuer-
karte eingetragen. Da sich der Beschwerdeführer vor Ablauf von
fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beiträge von der
Bausparkasse zurückzahlen ließ und das Finanzamt feststellte, daß
er diese Beträge dazu verwendete, um auf einem seinen Schwieger-
eltern sowie seiner Frau gehörigen Grundstück ein Eigenheim zu
errichten, führte das Finanzamt für den VIII.
, XVI. und XVII. Bezirk
in Wien eine Nachversteuerung dieser Beiträge durch (Bescheid vom
16. Oktober 1969). Der dagegen erhobenen Berufung gab die Finanz-
landesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit
Bescheid vom 31. Juli 1930, Zl. GA IV-6184/30, teilweise Folge, indem
sie den Nachforderungsbetrag an Lohnsteuer um 32 S herabsetzte,
im übrigen aber die Berufung als unbegründet abwies und sich hiebei
auf g 10 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG. 1953 stützte.
In der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde
behauptet der Beschwerdeführer, durch diesen Bescheüd in seinem ver-
fassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staats-
bürger vor dem Gesetz oder in einem anderen verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber erwogen:
1. Nach der Aktenlage steht fest, daß der Beschwerdeführer als
Sonderausgaben ausschließlich Beiträge an eine Bausparkasse zwecks
Erlangung von Baudarlehen zur Errichtung eines Eigenheimes aus
einem von ihm selbst abgeschlossenen Bausparvertrag geltend ge-
macht hat und die Beiträge der Nachversteuerung unterworfen
wurden. Es handelt sich somit nicht um die Frage, ob Beiträge aus
einem von seiner Ehegattin abgeschlossenen Bausparvertrag als
Sonderausgaben abzugsfähig sind; die für diese Frage maßgebenden
Gesetzesbestimmungen sind daher im vorliegenden Fall nicht prä-
j
udiziell.

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