Entscheidungstexte nº B431/79 B438/79 B494/79.... VfGH. 30-09-1982

Date30 Septiembre 1982
30.09.1982
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.09.1982
Geschäftszahl
B431/79,B438/79,B494/79,B495/79,B17/80,B79/80,B290/80,B483/80,
B484/80,B485/80,B624/80,B200/71,B279/71,B294/71,B674/71,B168/82
Sammlungsnummer
9520
Leitsatz
Tir. Behinderten- und Pflegebeihilfengesetz; Tir. Sozialhilfegesetz; mit Ausnahme der in §33 Sozialhilfegesetz
aufgezählten Aufgaben keine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Angelegenheiten;
keine Bedenken in bezug auf Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden; keine Bedenken gegen die Zuständi gkeit
des Landesgesetzgebers; keine Bedenken gegen die getroffenen Kostenverteilungsregeln; kein Entzug des
gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendu ng
Spruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. a) 1. Der beschwerdeführenden Gemeinde wurde von der Tir. Landesregierung gemäß §13 Abs 4 des Tir.
Sozialhilfegesetzes, LGBl. 105/1973 (im folgenden kurz: TSHG) aufgetragen, zu den Kosten der Sozialhilfe
dem Land Tirol bestimmte Beiträge zu leisten, und zwar:
Mit Bescheid vom 31. August 1979 für das Jahr 1977 einen Beitrag von S 183.760,19 (ang efochten zu B431/79)
mit Bescheid vom 23. Oktober 1979 für das Jahr 1978 einen Beitrag von S 258.444,9 0 (angefochten zu B495/79)
mit Bescheid vom 3. September 1980 für das Jahr 1979 einen Beitrag von S 247.507,- (angefochten zu B484/80)
und
mit Bescheid vom 15. Mai 1981 für das Jahr 1980 einen Beitrag von S 273.965,- (angef ochten zu B294/81).
2. Der beschwerdeführenden Gemeinde wurden weiters von der Tir. Landesregierung gemäß den §§34 und 46
des Tir. Behinderten- u nd Pflegebeihilfengesetzes, LGBl. 12/1965 idF der Nov. LGBl. 64/1976 (TBG) iV m §13
Abs4 und 5 TSHG aufgetragen, zu den Kosten der Rehabilitation und auch zu jenen der Pflegebeihilfe (auch
wenn die Pflegebeihilfe im Spruch der Bescheide nicht ausdrüc klich erwähnt wird, ergibt sich sowohl aus der
Zitierung des §46 TBG im Spruch als auch aus der Begründung, daß sich die Verpflichtung, einen Kostenbeitrag
zu leisten, auch auf die Pflegebeihilfe bezieht) dem Land Tirol bestimmte Beiträ ge zu leisten, und zwar
mit Bescheid vom 17. September 1979 für das Jahr 1977 einen Beitrag von S 81.033,51 (angefochten zu
B438/79)
mit Bescheid vom 31. Oktober 1979 für das Jahr 1978 einen Beitrag von S 90.583, 80 (angefochten zu B494/79)

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT