Entscheidungstexte nº B433/75 B434/75. VfGH. 10-10-1977

ECLIECLI:AT:VFGH:1977:B433.1977
Date10 Octubre 1977
Nr. 8149
Erk. v. 10. Oktober 1977, B 433, 434/75 133
c) Der Antrag war daher mangels der Legitimation zur Antragstellung
zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist nicht zu untersuchen, in welcher (welchen)
Gesetzesbestimmung(en) der Sitz der geltend gemachten Verfassungs-
widrigkeit ist.
8149
SuchtgiftVO; keine Willkür bei Verweigerung einer Bewilligung
gemäß ) 2 Abs. 2
Erk. v. 10. Oktober 1977, B 433, 434/75
1. Die Beschwerden des Dr. Heinrich J werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaft werden
abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Gegenstand der (wörtlich übereinstimmenden) Beschwerden
sind Bescheide des BM für Gesundheit und Umweltschutz, mit denen der
Firma Friedrich J Bc Co. KG, H, für ihre Filiale in K, Emil H-weg 56,
(Bescheid vom 3. Oktober 1935, Z. II
120 343/3
10/35, angefochten mit
der unter B 433/75 protokollierten Beschwerde), und für ihren Betrieb in
H K (Bescheid vom 3. Oktober 1935, Z. II 123 187/1-10/35,
angefochten mit der unter B 434/35 protokollierten Beschwerde) gemäß
t) 2 der SuchtgiftVO, BGBI. 19/1943, in der geltenden Fassung für das
Jahr 1936, die besondere Bewilligung zum Erwerb und Besitz von
Suchtgiften, beschränkt auf registrierte pharmazeutische Spezialitäten,
welche Codein, Aethylmorphin (Dionin), Dihydrocodein (Paracodin)
oder Codeinnikotinsäureester bzw. Salze dieser Suchtgifte enthalten,
erteilt, dem Ansuchen der genannten Firma zum unbeschränkten Erwerb
und Besitz von Suchtgiften hingegen keine Folge gegeben wurde,
In der Begründung der Bescheide wurde im wesentlichen ausgeführt,
daß durch die Firmen, die zum unbeschränkten Erwerb und Besitz von
Suchtgiften mit Ausnahme der in g 1 Abs. 3 lit. a bis k des SuchtgiftG
1951, i. d. F. der SuchtgiftG-Nov. 1931, BGBI. 271/1971, angeführten
Stoffe befugt seien, die Versorgung der Bevölkerung mit Suchtgiften
ausreichend gewährleistet sei. Klagen über eine ungenügende oder
mangelhafte Belieferung durch diese Firmen seien von den in Betracht
kommenden Apotheken nicht erhoben worden. Es bestehe daher derzeit
keine Notwendigkeit für die Erteilung einer weiteren derartigen

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