Entscheidungstexte nº B438/70. VfGH. 13-12-1971

ECLIECLI:AT:VFGH:1971:B438.1971
Date13 Diciembre 1971
962 Nr. 6606. Erk. v. 13. Dezember 1931, B 438/30
6606
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962; keine
Bedenken gegen ) 10 Z. 1; denkunmögliche Anwendung des
) 20 Abs. 1
Erk. v. 13. Dezember 1931, B 438/30
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungs gründe:
I. 1. Der Kostenbeamte des Landesgerichtes für ZRS. Wien hat
der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 11. Dezember 1969
(Zahl der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes Wien ZIV.
131159/69) Gebühren und Kosten im Betrag von 62. 812 S vorge-
schrieben, die auch „Gebühren der beklagten Partei gemäß g 20
Abs. 1 GJGebGes. und g 212 GeO. " umfassen, Darunter befindet sich
eine Eingabegebühr gemäß Tarifpost 1 lit. b für eine Berufungs-
mitteilung der Republik Usterreich als beklagter Partei im Rechts-
streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Republik Usterreich,
betreffend Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Berichtigungsantrag ein,
in dem sie ausführte, gemäß ) 20 Abs. 1 GJGebGes. sei der gebühren-
pflichtige Gegner zum Ersatz der Gerichtsgebühren, die die gebühren-
befreite Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm
die Kosten des Rechtsstreites auferlegt seien. Da in bezug auf die
Berufungsmitteilung der klagenden Partei der Kostenersatz nicht
aufgetragen worden sei, habe die Vorschreibung der Gebühr von
3200 S zu entfallen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, den
Zahlungsauftrag dahingehend zu berichtigen, daß nur Gebühren von
zusammen 55.
612 S vorgeschrieben werden.
Der Präsident des Landesgerichtes für ZRS. Wien hat mit Bescheid
vom 22. September 1930, Zl. Jv 335-33 a/30, dem Berichtigungsantrag
nicht Folge gegeben. Der Bescheid ist wie folgt begründet:
„Beendet wurde der Prozeß mit dem Urteil I. Instanz ON 69,
nachdem die Entscheidungen der Vorinstanzen durch den Beschluß
des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 1968 ON 66 aufgehoben
worden waren. Mit der Entscheidung I. Instanz ON 69 wurde das
Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und oldie Klägerin zum Ersatze
der Kosten von 124.
281'08 S verurteilt, Da es sich bei diesem Betrage
um den Ersatz der gesamten Kosten (g 41 ZPO. ) handelt, sind gemäß
20 Abs. 1 GJGebGes. sämtliche vorgemerkten Gebühren der
Beklagten zu zahlen, von deren Entrichtung sie infolge Gebühren-
freiheit gemäß g 10 Z, 1 GJGebGes. befreit ist. Darunter fällt auch die

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