Entscheidungstexte nº B482/05. VfGH. 27-06-2006

Date27 Junio 2006
27.06.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 12
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Geschäftszahl
B482/05
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung einer Er gänzung von Daten des Beschwerdeführers iZm einem
Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Pe rsonen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile
aufgehobenen Bestimmun g des StGB in einer Kartei der Bundespolizeidirekti on Wien; Verkennung der
Rechtslage durch Zuordnun g von Steckzettelindex und Pr otokolleintragung zum inneren Dienst; Bestimmungen
des Sic herheitspolizeigesetzes über die Verwendung personenbezogener Daten anzuwenden; Unterlassung der
gebotenen Interessenabwägung für eine allfällige Löschung der Daten; rechtmäßige Abweisung des
Löschungsbegehrens hinsichtlich eines nicht personenbezogen strukturierten Kopie naktes
Spruch
I. Das Verfahren wird im den Eintrag in das Protokollbuch betreffenden Teil ein gestellt.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im Übrigen weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährlei steten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in
seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer hat an das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich ua. einen Antrag auf
Löschung der beim Gendarmeriekommando Brunn am Gebirge im Protokollbuch, in der Indexkartei und in den
entsprechenden Erhebungsakten (Kopienakten) in einem Verdachtsfall z u seiner Person verarbeiteten Daten
gestellt. Gegen die Verwei gerung der Löschung die ser nicht aut omationsunterstützt verarbeiteten Daten hat er
Beschwerde an die Datenschutzkommission er hoben, die abweislich entschieden und diese Entscheidung wie
folgt begründet hat:
"A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten:
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2004 an die
Datenschutzkommission und brachte Folgendes vor (zusammengefasst und auf die Ausführungen zum
Datenschutzproblem konzentriert):
Es sei gegen ihn Anfang 2001 vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge zu GZ: P 737/01 e in
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach §209 StGB geführt und am 23. Mai 2001 mit Strafanzeige an die
Staatsanwaltschaft Wien abgeschlossen w orden. §209 St GB sei inzwischen außer Kra ft getreten,

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