Entscheidungstexte nº B637/83. VfGH. 26-09-1985

Date26 Septiembre 1985
26.09.1985
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.09.1985
Geschäftszahl
B637/83
Sammlungsnummer
10523
Leitsatz
Art9 StGG; Gese tz zum Schutze des Hausrechtes; unvertretbarer Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem
Suchtgiftgesetz; unvertretbare Annahme, daß e in Nietengürtel eine verbotene Waffe iS des §11 WaffenG 1967
sei; nicht konkretisierter V erdacht, in der Wohnung befänden sich behördlich gesuchte Personen; Verletzung im
Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes durch verfassungswidrige Hausdurchsuchun g
Spruch
Der Bf. ist durch die von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 1. September 1983 in Wien, S- Gasse
vorgenommene Hausdurchsuchung im verfa ssungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des
Hausrechtes verletzt worden.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Student M G, wohnhaft in Wien, S-Straße, war Mieter der Wohnung Wien, S-Gasse, di e er gemeinsam
mit anderen Personen benützte. Am 31. August 1983 fand in der Wohnung ein Fest statt, bei dem es zu
Lärmerregung gekommen sein dürfte. Kurz nach Mitternacht wurde in der Wohnung des M G von Beamten der
Bundespolizeidirektion Wien eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
2. Ge gen diese als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwa ngsgewalt gewertete Hausdurchsuchung wendet
sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der der Bf. den Antrag
stellte, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch die vorgenommene Hausdurchsuchung im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten H ausrecht verletzt worden sei. Die bel. Beh., vertreten durch die
Finanzprokuratur, beantragte hingegen die Abweisung der Beschwerde.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die Beschwerde ist zulässig; eine Hausdurc hsuchung ohne richterlichen Befehl ist ein Verwaltungsakt in
Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg. 7943/1976, 82 98/1978, 8545/1979), die übrigen
Prozeßvoraussetzungen sind erfüllt.
2. Die Hausdurchsuchung wurde im Dienste der Strafjustiz ohne Vorliegen eines richterlic hen Haftbefehles von
Sicherheitsorganen aus eigener Macht vorgenommen.
Nach §1 des im Verf assungsrang stehe nden Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 88, zum Schutze des
Hausrechtes darf eine Hausdurchsuchung in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen ric hterlichen
Befehles unternommen werden.

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