Entscheidungstexte nº B93/50. VfGH. 30-09-1950

ECLIECLI:AT:VFGH:1950:B93.1950
Date30 Septiembre 1950
Nr. 2015. E. v.
30.
September
1950,
B
93/50.
285
Umständen die Auflösung eines Bestandvertrages an den Betriebs-
räumen zur Folge haben kann, ist eine Auswirkung des Verleihungs-
bescheides, nicht aber des angefochtenen Bescheides.
Schließlich ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall auch von
einer bloßen Scheinanwendung des Veranstaltungsbetriebegesetzes, die
übrigens von der Beschwerdeführerin selbst gar nicht behauptet
wird, nicht gesprochen werden kann, da kein Zweifel daran besteht,
daß der dem Streitfall zugrundeliegende Tatbestand unter die
angewendete Gesetzesstelle überhaupt subsumiert werden kann.
Da sohin ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der
Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde, war die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch
den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Rechte verletzt wurde,
war die Beschwerde auf Antrag gemäß Art. 144 Abs.2
B.-
VG. und
§
87 Abs. 3 VerfGG. dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
2015
Freiheit der Erwerbsbetätigung
und
Gleichheit vor dem Gesetz.
Bewilligungen nach dem Suchtgiftgesetz. Gesetzmäßigkeit der
Suchtgiftverordnung.
E. v.
30.
September
1950,
B
93/50.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, im übrigen an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Tatbestand:
Am
5.
April
1950
hat Viktor M. beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung um die besondere Bewilligungzur Vertreibung
von Suchtgiften und deren Verarbeitung im Sinne des
§
2 Abs.
1
des Suchtgiftgesetzesvom
29.
Oktober
1946,
BGBL Nr.
207/1946,
und der
§§
2
f. der Suchtgiftverordnung vom
20.
Dezember
1946,
BGBL Nr.
19/1947,
für das Jahr
1951
angesucht. Sein Ansuchen
wurde mit dem Bescheide des genannten Bundesministeriums
vom
24.
April
1950
mit der Begründung abgewiesen,daß die Erteilung
der Bewilligung im freien Ermessen des Bundesministeriums liege
und die Versorgung der Apotheken mit Suchtgifte enthaltenden
Arzneimitteln dUJ'chdie im Besitz derartiger Bewilligungen befind-
lichen Unternehmungen vollauf gewährleistet sei.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde beruft sich im angefochtenen Bescheid auf
das ihr durch die Suchtgiftverordnung eingeräumte freie Ermessen.

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