Entscheidungstexte nº E2713/2020. VfGH. 07-09-2020

ECLIECLI:AT:VFGH:2020:E2713.2020
Date07 Septiembre 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
E 2713/2020-11
7. September 2020
BESCHLUSS
Die der Einschreiterin ************, ****************************,
**** *******, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Fuchs, Lüfteneg-
gerstraße 4, 4020 Linz, gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung
gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juli 2020,
Z I405 2225503-1/17E, wird im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 ZPO in
sinngemäßer Anwendung des § 68 Abs. 1 ZPO iVm § 35 Abs. 1 VfGG für erloschen
erklärt.
Begründung
1. Die Einschreiterin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem
Umfang des § 64 Abs. 1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mit Beschluss vom 20. August 2020 wurde der Einschreiterin antragsgemäß
Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der
Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 21. August 2020 wurde ein
Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer bestellt.
Mit Verfügung vom 21. August 2020 (zugestellt am 28. August 2020) übermittel-
te der Verfassungsgerichtshof dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten
Rechtsanwalt den Bescheid über seine Bestellung sowie das angefochtene
Erkenntnis mit dem Hinweis, dass nun gemäß § 82 Abs. 1 und 3 VfGG innerhalb
von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen ist.
2. Innerhalb offener Frist, nämlich am 27. August 2020, brachte die Einschreiterin
ihre Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsvertreter ein. Dabei erklärte
sie, dass sie "anstelle des ihr beigegebenen Rechtsvertreter[s] es bevorzugt[,]

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