Entscheidungstexte nº G1/69 G5/69 G10/69 G11.... VfGH. 27-06-1969

ECLIECLI:AT:VFGH:1969:G1.1969
Date27 Junio 1969
434
NI. 5995. Erk. v. 27. Juni 1969, GI, 5, 10,
11/69
5995
Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 52/1967;
Aufhebung des ersten und zweiten Absatzes im § 3 wegen Ver-
stoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheits-
satz, aber keine Aufhebung des
§
1 Abs. 1; im Sinne des
§
6
Z. 4
lit.
a F-VG. 1948 handelt es sich bei der Fremdenverkehrs-
abgabe nach diesem Gesetz um eine in der Hauptform zwischen
Ländern und Gemeinden geteilte Abgabe, in der Unterform
einer gemeinschaftlichen Landesabgabe geregelten Abgabe; die
Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Fremden-
verkehrsabgabe ist gegeben; zum Inhalt des Begriffes spezieller
Fremdenverkehrsnutzen; die Fremdenverkehrsabgabe ist eine
Verkehrsteuer; sie erfaßt einen anderen Besteuerungsgegen-
stand als die Gewerbesteuer, nämlich nicht den Gewerbebetrieb,
sondern den aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen.
F-VG. 1948; zum Inhalt des Begriffes "gleichartige Abgabe von
demselben Besteuerungsgegenstand"
8 Abs. 3); zum Begriff
der Fremdenverkehrsabgaben im Sinne des
§
14 Abs. 1 Z. 4
FAG. 1967
9 der früheren Finanzausgleichsgesetze) und deren
Rechtsnatur als ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die
gemäß § 8 Abs. 1 F-VG. 1948 durch die Landesgesetzgebung
geregelt werden, die jedoch von der Landesgesetzgebung
gemäß § 8 Abs. 2 F-VG. 1948 auch zwischen Land und Gemein-
den geteilt werden können; erfaßt eine Landesfremdenver-
kehrsabgabe nur den Nutzen, der aus dem Fremdenverkehr
im Lande gezogen wird, und ist die Abgabenbelastung ver-
hältnismäßig an diesem aus dem Fremdenverkehr gezogenen
Nutzen orientiert, so ist die Regelung sachlich gerechtfertigt
Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954; zum Begriff des
Gewerbebetriebes als Steuergegenstand der Gewerbesteuer.
Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954; zum Inhalt des
§2 Abs. 3 Z. 3, des §2 Abs. 4 Z. 1 und des §18.
B-VG.; bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 140 Abs. 1
ist die Antragsberechtigung des Verwaltungsgerichtshofes ge-
geben, auch wenn ein gleichlautender Antrag in einem anderen
Beschwerdefall schon gestellt worden ist
Erk. v. 27. Juni 1969,G 1,5,10,11169
I. Der erste und der zweite Absatz im
§
3 des Gesetzes vom 3. Mai
1967
über die Einhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs
(Fremdenverkehrsabgabegesetz), LGBI. für Kärnten Nr.
52/1967,
werden als
verfassungswidrig aufgehoben.
NI. 5995. Erk. v. 27. Juni 1969, G 1, 5, 10, 11/69
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Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1970 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kund-
machung der Aufhebung im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
11.
Den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie sich auf den
ersten Absatz im
§
1
des unter Punkt
I
genannten Gesetzes beziehen, wird
keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe :
1.
1.
Das Gesetz vom 3. Mai 1967 über die Einhebung einer
Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrs-
abgabegesetz), LGBl. für Kärnten Nr. 52/1967 (im folgenden mit
FrVAG. bezeichnet) bildet die Rechtsgrundlage von Bescheiden der
Kärntner Landesregierung, gegen die gemäß Art. 144 B-VG. beim
Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben wurde.
Es handelt sich um die Beschwerden des Dr. Leopold J. zu
Zahl B 89/68, des Hans. G. zu Zahl B 146/68, des Johann O. zu
Zahl B 198/68,des Robert R. sen. zu Zahl B 101/69und des Dr. Emil W.
zu Zahl B 9/69 und B 153/69.
Im Zuge der Beratungen über die Beschwerden sind zunächst
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des
.§
3 Abs. 1 FrV AG. entstanden.
Die Bedenken gingen dahin, daß diese Bestimmungen dem
Erfordernis einer sachlich notwendigen Differenzierung nicht Rech-
nung tragen, also gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleich-
heitssatz verstoßen.
Es entstanden weiters Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Worte "und bei den Abgabepflichtigen der Abgabegruppe D 1
v.
T."
im
§
3 Abs. 2 FrVAG. Die Bedenken gingen dahin, ob die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, deren Höhe allein der Behörde
bekanntzugeben ist, eine Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit
diese Einkünfte speziell auf den Fremdenverkehr zurückzuführen
sind und daß - bei Zutreffen dieser Bedenken - die Fremden-
verkehrsabgabe eine mit der Einkommensteuer gleichartige Abgabe
wäre, was einen Verstoß gegen
§
8 Abs. 3 F-VG. 1948 bedeuten
würde, da keine bundesgesetzliche Ermächtigung vorliege, sowie
weiters dahin, daß Abgabepflichtige mit gleichem aus dem Fremden-
verkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert werden könnten,
wodurch der Gleichheitssatz verletzt wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb gemäß Art. 140 Abs. 1
B-VG. und
§
65 VerfGG. 1953 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit
des
§
3 Abs. 1 und der genannten Worte im
§
3 Abs. 2 FrVAG. von
Amts wegen zu prüfen.

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