Entscheidungstexte nº G126/90. VfGH. 28-09-1990

Date28 Septiembre 1990
28.09.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
28.09.1990
Geschäftszahl
G126/90
Sammlungsnummer
12471
Leitsatz
Präjudizialität einer, eine nicht trennbare Ei nheit bildenden Bestimmung; Feststellung der Verfassungswidrigkeit
einer landesrechtlichen, finanzstrafrechtlichen Norm mangels gerichtlicher Zuständigkeit bei aufgrund der
vorgesehenen Strafhöhe in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallenden Delikten; Verletzung des
Gleichheitsrechtes
Spruch
§19 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, war verfassungswidr ig.
Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von W ien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt
kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem Erkenntnis G6/89 (u nd weitere Zahlen) vom 27. September 1989 sprach der
Verfassungsgerichtshof aus, daß §35 des (zufolge §21 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. f Wien 43,
mit 1. Jänner 1 988 außer Kraft getretenen) Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11, (idF der
Novellen LGBl. 37/1976 und 16/1981) verfassungsw idrig war. Die geprüfte Gesetzesvorschrift verstieß sowohl
gegen die aus Art91 B-VG abzuleitenden Grundsätze als auch gegen das auch den Gesetzgeber bindende
Gleichheitsgebot. Mit der gleichen Begründung befand der Gerichtshof in seinem Erk. G314/89 (und we itere
Zahlen) vom 1. März 1990 §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. 22, als verfassungswidrig und
hob diesen Paragraphen idF der Novelle LGBl. 29/1984 als verfassungswidrig auf.
Er setzte diese Rechtsprechung sodann mit dem Erk. G32/90 vom 18. Juni 1990 fort und hob damit (unter dem
Aspekt des Art91 B-VG) §132 des (V orarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. 23/1984, als
verfassungswidrig auf.
Der unter der Überschrift "Strafbestimmungen" stehende §19 des Vergnügungssteuer gesetzes 1987, LGBl. f
Wien 43, (im folgenden auch: VGSG) hat - zum Vergleich dem §35 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien
1963 (idF der erwähnten Novellen) gegenübergestellt - folgenden Wortlaut:
§35 VergnügungssteuerG VergnügungssteuerG 1987
f Wien 1963
(1) Handlungen oder Unter- §19. (1) Handlungen oder

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT