Entscheidungstexte nº G202/2017. VfGH. 06-12-2017

ECLIECLI:AT:VFGH:2017:G202.2017
Date06 Diciembre 2017
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 202/2017-16
6. Dezember 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Sebastian KUTSCHE
als Schriftführer,
G 202/2017-16
06.12.2017
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über den Antrag der Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag des Patrik
FAZEKAS, Bernhard HIRCZY, Mag. Michaela RESETAR, Georg ROSNER,
Mag. Christian SAGARTZ, Mag. Franz STEINDL, Mag. Thomas STEINER, Ing. Rudolf
STROMMER, Walter TEMMEL, Markus ULRAM, Mag. Christoph WOLF und
Gerhard STEIER, alle Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, alle vertreten durch Rechts-
anwalt DDr. Christian Schneider, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, näher be-
zeichnete Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. 24
(Bgld. JagdG 2017) als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nicht-
öffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er die folgenden Bestimmungen
des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. für das Burgenland Nr. 24
betrifft: § 105 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7; § 105 Abs. 2 Satz 4
in Verbindung mit § 105 Abs. 3 Satz 1 sowie der Wortfolge "Wird seitens der
oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder
Verfügung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs. 3 Satz 2; § 105 Abs. 2
Satz 4; und § 105 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit der Wortfolge "verletzt die
Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht
gemäß § 109 Abs. 6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs. 2 auf 80%." in
§ 105 Abs. 3 Satz 1.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Rechtslage
1. Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 3 B-VG gestützten Antrag begeh-
ren zwölf Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag die Aufhebung näher
genannter Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017
(Bgld. JagdG 2017), LGBl. 24.
2. Die im Antrag angefochtenen Bestimmungen betreffen Regelungen im Hin-
blick auf die Verwendung des Pachtbetrages (Pkt. 2.1.), das Haftungsregime für
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Wildschäden (Pkt. 2.2.) und die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld.
Landesjagdverbandes (Pkt. 2.3.).
2.1. In Bezug auf die Vorschreibung der Verwendung des Pachtbetrages gemäß
§ 50 Abs. 2 iVm § 105 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017 wird folgender Hauptantrag und
werden folgende Eventualanträge gestellt:
2.1.1. Mit dem Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von § 50
Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 zur Gänze sowie der Wortfolgen "Werden gemäß § 50
Abs. 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbe-
hörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder" und "Wird seitens der
oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfü-
gung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017.
2.1.2. Mit dem ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der Wortfolgen "oder,
wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnah-
men", "oder lebensraumverbessernde" und "oder lebensraumverbessernden" in
§ 50 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 begehrt.
2.1.3. Mit dem zweiten Eventualantrag wird die Aufhebung der Wortfolgen
"oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde
Maßnahmen", "oder lebensraumverbessernde" und "oder lebensraumverbes-
sernden" in § 50 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 sowie der Wortfolgen "Werden gemäß
§ 50 Abs. 2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwal-
tungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder" und "Wird
seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung
oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in § 105 Abs. 3 Bgld. JagdG 2017
begehrt.
2.2. In Bezug auf die Einführung einer (absoluten) Höchsthaftungsgrenze und
einer (relativen) Begrenzung des Wildschadenersatzes gemäß § 105 Abs. 2 und 3
Bgld. JagdG 2017 werden folgende Haupt- und Eventualanträge gestellt:
2.2.1. Mit dem ersten Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung
von § 105 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7 Bgld. JagdG 2017.
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