Entscheidungstexte nº G254/2017, .... VfGH. 26-06-2018

ECLIECLI:AT:VFGH:2018:G254.2017
Date26 Junio 2018
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 254/2017-20, V 110-111/2017-20
26. Juni 2018
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Alexander FORSTER
als Schriftführer,
G 254/2017-20,
V 110/2017-20 ua.
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in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungs-
mäßigkeit des § 1 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. 52/2001, idF
LGBl. 11/2014, und der Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Teile des Räumli-
chen Entwicklungskonzepts der Marktgemeinde Lauterach, beschlossen von der
Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach am 17. September 2013,
sowie des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Lauterach, beschlossen
von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach am 13. März 2003,
aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung
vom 2. April 2003 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Markt-
gemeinde Lauterach in der Zeit vom 29. April bis 14. Mai 2003, soweit er sich auf
das Grundstück Nr. 3546, EZ 700, KG Lauterach, bezieht, in seiner heutigen
nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 139 und Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. 1. Die Wortfolge "unmittelbaren technischen" in § 1 Abs. 1 lit. d des Vorarl-
berger Baugesetzes, Vbg. LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung
Vbg. LGBl. Nr. 11/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundma-
chung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
4. Im Übrigen wird § 1 Abs. 1 lit. d. des Vorarlberger Baugesetzes,
Vbg. LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung Vbg. LGBl. Nr. 11/2014, nicht als ver-
fassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Das Räumliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Lauterach,
beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach am
17. September 2013, wird, soweit es im Textteil, auf Seite 10 unter dem
Punkt "1.3 Grüne Lungen", in der zweiten Zeile des dritten Absatzes die
Wortfolge "insgesamt sechs", in der vierten Zeile des dritten Absatzes das
Wort "sechs" sowie den letzten Aufzählungspunkt "Grüne Lunge Flotzbach -
große zusammenhängende Freifläche am Ortsrand / an der A 14 - zusam-
menhängende, sehr langfristige Entwicklungsreserve" betrifft, im Textteil,
auf Seite 11 unter dem Punkt "Ziele + Maßnahmen", im ersten Aufzählungs-
punkt das Wort "sechs" und in der Überschrift über dem dargestellten Plan
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das Wort "Sechs" betrifft, im Planteil, auf Seite 11 die als grün dargestellte
Fläche "Grüne Lunge Flotzbach" betrifft, im Textteil, auf Seite 13 unter dem
Punkt "Ziele + Maßnahmen", im zweiten Aufzählungspunkt die Wort- und
Zeichenfolge "- für Bereiche an der A 14;" betrifft und im Planteil, auf Seite
14 die als grün dargestellte Fläche "Grüne Lunge Flotzbach" und in der dazu-
gehörigen Legende das Wort "Sechs" betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Lauterach, beschlossen
von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Lauterach am
13. März 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlber-
ger Landesregierung vom 2. April 2003 und kundgemacht durch Anschlag an
der Amtstafel der Marktgemeinde Lauterach in der Zeit vom 29. April bis
14. Mai 2003, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr. 3546, EZ 700,
KG Lauterach, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung
dieser beiden vorgenannten Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E 778/2016 eine auf Art. 144 B-VG
gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Straßenerhalterin der Autobahnen
und Schnellstraßen und für die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit, Sicherheit und
Flüssigkeit des Verkehrs auf dem gesamten hochrangigen Straßennetz in Öster-
reich verantwortlich. Um dieser Verpflichtung gerecht werden zu können, sind
nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft bestimmte
Maßnahmen insbesondere auch die Errichtung und der Betrieb von Verkehrs-
kontrollplätzen erforderlich. Verkehrskontrollplätze dienten unterschiedlichen
Kontrollzwecken des Bundes und der Länder, wie etwa Kontrollen nach dem
Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz sowie
den zoll- und mautrechtlichen Bestimmungen.
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