Entscheidungstexte nº G314/89 G19/90 G20/90. VfGH. 01-03-1990

Date01 Marzo 1990
01.03.1990
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.03.1990
Geschäftszahl
G314/89,G19/90,G20/90
Sammlungsnummer
12282
Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Strafe für Abgabenverkürzungen nach dem Wr. Anzeigenabgabegesetz aufgrund der
möglichen Höhe der Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages; Überschreitun g des
rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Zugehörigkeit einer solchen Strafdrohung zum Kernbereich der
Strafgerichtsbarkeit
Spruch
I. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, war verfassungswidrig.
II. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984
wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 in Kraft.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
III. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im
Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der unter der Überschrift "Strafen" stehende §11 des Anzei genabgabeG, LGBl. f. Wien 14/1946, lautete
wie folgt:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt w ird,
werden als Übertretungen bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der
Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabeverkürzung oder -gefährdung nicht feststelle n,
so hat der amtlich bemessene Abgabebetrag (§7, Abs(2), §10) die Grundlage für die Be messung der Strafe zu
bilden. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu drei M onaten.
(2) Die sonstigen Übertretungen der Vorschriften dieses Geset zes oder der dazu erlassenen
Durchführungsvorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 2 000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu
14 Tagen geahndet.
(3) Auf das Strafverfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes Anwen dung."
Der wiedergegebene Paragraph erhielt zufolge ArtII Z2 des Gesetzes LGBl. 12/1 973 die Bezeichnung §9.

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