Entscheidungstexte nº G39/05 ua V25/05 ua. VfGH. 13-10-2005

Date13 Octubre 2005
13.10.2005
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.10.2005
Geschäftszahl
G39/05 ua, V25/05 ua
Sammlungsnummer
17677
Leitsatz
Verstoß der Regelungen des IESG betreffend die Anordnung zur Überweisung von Mitteln des Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds an den Ausgleichsfonds der Pensionsve rsicherungsträger bzw die SVA der gewerblichen
Wirtschaft gegen den Gleichheitssatz mangels eines persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zwischen
den Versicherungsgemeinschaften; Gesetzw idrigkeit der Verordnungen über die Festsetz ung des Zuschlags zum
Arbeitslosenversicherungsbeitrag der Jahre 1999 bi s 2004 mangels Herabsetzung des Zuschlagssatzes bei
Außerachtlasssung der verfassungswidrigen Sonderzahlungen
Spruch
I. Die Absätze 6 und 7 des §12 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz in der Fassung der Budgetbe gleitgesetze
2000, BGBl. I 26, und 2001, BGBl. I 142/2000, werden als verfassungswidrig auf gehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I
verpflichtet.
II. Die Verordnungen der B undesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag, BGBl. II
511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004 werden als gesetzwi drig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Die Verordnungen der Bundesministerin f ür Arbeit, Gesundheit und Soziales üb er die Festsetzung des
Zuschlags zum Arbeit slosenversicherungsbeitrag, BGBl. II 366/1997 und 386/1998, we rden nicht als
gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die beim Verfassungsgerichtshof zu B205/04 u nd B727/04 beschwerdeführenden Gesellschaften haben im
Juni 2003 bzw. Februar 2004 bei der Oberöster reichischen bzw. Burgenländischen Gebietskrankenkasse Anträge
auf Rückzahlung der seit Mai 1998 bzw. Februar 1999 zu Ungebühr entrichteten Beiträge - Zuschläge zum
Arbeitgeberanteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrage s nach §12 Abs1 Z4 IESG - beantragt und gegen die
abweisende Entscheidung Einspruch erhoben, den der zuständige Landeshauptmann mit dem jeweils
angefochtenen Besc heid keine Folge gab. Auf die Behauptung, diese Beitragspflicht beruhe auf einem

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