Entscheidungstexte nº G56/10. VfGH. 30-06-2011

Date30 Junio 2011
30.06.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Geschäftszahl
G56/10
Sammlungsnummer
19446
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Oberösterreichischen Waldbrandbekämpfungsgesetzes
betreffend die Verpflichtung des Bundes zum E rsatz der Kosten der Waldbrandbekämpfung; keine über die
Kostentragungspflicht nach dem Finanz-Verfassungsgesetz hinausgehende finanzielle Bela stung des Bundes
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursver fahrens stellt das Landesgericht Steyr bei m
Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG und Art140 Abs1 B -VG den Antrag, "§5 Abs1 bis 6 OÖ.
Waldbrandbekämpfungsgesetz LGBl. Nr. 68/1980 als verfassungswidrig aufzuhebe n."
2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum von 23. bis 30. August 2003 ereignete sich im Nationalpark Kalkalpen, Gemeinde Roßleithen,
ein Waldbrand, bei dessen Bekämpfung 49 Feuerwehren sowie die Bergrettung Ortsstelle Windischgarsten im
Einsatz waren. Die Gemeinde Roßleithen machte, gestützt auf §5 Abs1 und 2
Waldbrandbekämpfungsgesetz, im Wege der Bezirkshauptmannschaft (in weiterer Folge: BH) Kirchdorf an der
Krems beim Bundesministerium für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (in weiterer
Folge: BMLFUW) EUR 427.999,39 an Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehren und insgesamt EUR
11.371,53 an Kosten verschiedener Anspruchsteller geltend. Vom BMLFUW wurde zunächst nur ein Betrag in
Höhe von EUR 144.180,84 anerkannt und beglichen. Die Gemeinde Roßleithen stellte daraufhin bei der BH
Kirchdorf an der Krems gemäß §5 Abs5
OÖ Wald brandbekämpfungsgesetz den Antrag, den Kostenersatzanspruch bescheidmäßig festzusetzen. In
weiterer Folge anerkannte das BMLFUW als Ersatz für Bekämpfungskosten noch einen Betrag in Höhe von
EUR 50.405,38 sowie für Treibstoff und für die dem österreichischen Bergrettungsdienst Ortsstelle
Windischgarsten entstandenen Kosten einen Betrag in der Höhe von EUR 1.90 9,39.
Mit Bescheid der BH Kirchdorf an der Krems vom 12. Nove mber 2008 wurden die noch nicht beglichenen
Waldbrandbekämpfungskosten mit EUR 5.517,60 für den Bergrettungsdienst und EUR 237.357,71 für
Feuerwehr-Mannschaftskosten festgesetzt und die Republik Österreich, vertreten durch das BMLFUW ,
verpflichtet, diese Beträge an die Gemeinde Roßleithen zu bezahlen.

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