Entscheidungstexte nº G74/82. VfGH. 14-12-1982

Date14 Diciembre 1982
14.12.1982
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.12.1982
Geschäftszahl
G74/82
Sammlungsnummer
9590
Leitsatz
ZPO; §57 Abs3 zweiter Satz mit Art94 B-VG nicht vereinbar
Spruch
Der zweite Satz im §57 Abs3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, wird als verfassungs widrig
aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aufhebung unverzüglich im Bundesgesetzbla tt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der OGH stellt aus Anlaß einer von ihm zu treffenden Rechtsmittelentscheidung übe r die
Sicherheitsleistung für Prozeßkosten in einem Zivilrechtsstreit unter Berufung auf Art140 A bs1 B-VG den
Antrag, den letzten (zweiten) Satz im §57 Abs3 ZPO als verfassungswidrig aufzuhe ben.
Dieser Paragraph lautet - soweit seine Wiedergabe im gegebenen Zusam menhang e rforderlich ist -
folgendermaßen:
§57. (1) Wenn Ausländer v or einem im Geltungsbereic he dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger
auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leiste n, sofern nicht
durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
(2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn nach den Gesetzen des Staa tes, dem der Kläger a ngehört, österreichische Staatsangehörige i m gleichen
Falle zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nicht verpflichtet sind;
...
(3) Sofern sich ein Zweifel über die Gesetzgebung, die Einrichtungen oder das Verhalten des Staates e rgibt,
welchem der Kläger angehört, ist hierüber eine Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen. Dieselbe ist
für das Gericht bindend.
2. Die Bundesregierung sah von einer Äußerung zum Antrag des OGH ab.

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