Entscheidungstexte nº KI-6/52. VfGH. 17-10-1952

ECLIECLI:AT:VFGH:1952:KI_6.1952
Date17 Octubre 1952
482
Nr. 2424. Erk. v.
17.
Oktober
1952,
K
1.6/52
Begriff "Klasse" (Art. 7 B.-VG.) eine Bedeutung bei, die ihm nicht
zukommt und verkennt auch die Bedeutung desGleichheitsgrundsatzes.
Dieser will für den Bereich der Vollziehung lediglich die gleichmäßige
Anwendung aller im Staate geltenden Gesetze gegenüber allen Staats-
bürgern gewährleisten (Slg. Nr. 1233), schließt aber nicht aus, daß
die Anwendung eines und desselben Gesetzes bei verschiedenen
Staatsbürgern zu verschiedenen Ergebnissen führt, weil irgendwelche
für die Entscheidung wesentlichen Tatbestandsmerkmale verschieden
gestaltet sind. Eine Grenze in der Differenzierung ist der Gesetzes-
anwendung nur insofern gezogen, als die Entscheidung nicht von
rein subjektiven persönlichen Merkmalen (Geburt, Geschlecht, Stand,
Klasse und Bekenntnis) abhängig gemacht werden kann. Etwas
Derartiges liegt aber hier nicht vor. Im übrigen ist bereits oben aus-
geführt worden, daß
§
8 des Invalideneinstellungsgesetzes lediglich
eine Beschränkung der Rechte des Dienstgebers zur Folge hat, während
der Dienstnehmer durch die Entscheidung des Landesarbeitsamtes
in einem Rechte überhaupt nicht beeinträchtigt wird. Es liegt daher
auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor.
Da somit ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des
Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt
worden ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in
einem sonstigen Rechte verletzt worden ist, wird der Verwaltungs-
gerichtshof zu entscheiden haben, dem die Beschwerde antragsgemäß
abzutreten war.
2424
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen einer Verwaltungsbehörde
und einem ordentlichen Gericht. Instanzenzug von -einer
Schlichtungsstelle an das Bundestninisterium für Justiz.
Erk. v.
17.
Oktober
1952,
K
1·6/52.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Magi-
stratischen Bezirksamtes für den I. und VIII. Bezirk (Schlichtungsstelle) ist
das Bundesmi.nisterium für Justiz zuständig.
Der Bescheid dieses Bundesministeriums wird aufgehoben.
Tatbestand:
Die Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für
den I. und VIII. Bezirk hat mit dem Bescheide vom
11.
April
1951
über den Rechtsanwalt Dr. Franz Sch. gemäß
§
36 (richtig
§
35)
AVG. eine Mutwillensstrafe von 400 S verhängt. Dies mit der
Begründung, daß Dr. Sch. als bevollmächtigter Vertreter des Haus-
eigentümers. Wien 1, Werdertorgasse
15,
die Tätigkeit der Schlich·
tungsstelle mutwillig
in
Anspruch genommen habe.

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