Entscheidungstexte nº KR3/2013. VfGH. 12-12-2013

ECLIECLI:AT:VFGH:2013:KR3.2013
Date12 Diciembre 2013
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
KR 3/2013-13
12. Dezember 2013
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der Sc hriftführerin
Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIĆ,
KR 3/2013-13
12.12.2013
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über den Antrag des RECHNUNGSHOFES auf Entscheidung einer Meinungsver-
schiedenheit über die Zuständigkeit zur Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen
der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." in seiner heutigen
nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 126a B-VG zu Recht erkannt:
I. 1. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die
"vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirt-
schaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom 28. Oktober 2010" zum
Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein
Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.
2. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämt-
liche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der
MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protokolle, Berichte), insbesonde re
in die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Ab-
schnitte von Genera lversammlungsprotokollen und Gesellschafterbe-
schlüssen" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der
"Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen,
wird insoweit stattgegeben, als diese Unterlagen Gegenstand von geba-
rungsrelevanten Handlungen der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der
Stadt Wien." sind.
Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.
3. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämt-
liche Buchhaltungsunterlagen betreffend d ie MQM GmbH aufgrund der
diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und
der Wirtschaftsagentur Wien" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung
der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu neh-
men, wird insoweit stattgegeben, als dies zur Überprüfung der
Angemessenheit des für die Führung der Buchhaltung der MQM GmbH ver-
einbarten und vereinnahmten Entgelts der "Wirtschaftsagentur Wien. Ein
Fonds der Stadt Wien." notwendig ist.
Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.
KR 3/2013-13
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4. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "ge-
samte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe, E-Mails und dgl.)
der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V.
Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter
Marx" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der "Wirtschaftsagentur
Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.
II. Die "Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien." ist schuldig, diese
Einsichtnahme bei sonstiger Exekutio n zu ermöglichen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren
1. Der Rechnungshof stellte am 30. August 2013 gemäß Art. 126a B-VG den (zu
KR 3/2013 protokollierten) Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"A. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zum Zwecke der Gebarungs-
überprüfung Media Quarter Marx insbesondere in folgende Unterlagen der
Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. Einsicht zu nehmen:
1. vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirt-
schaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom 28. Oktober 2010,
2. sämtliche Unterlagen betreffend die Gründung, Tätigkeit und Gebarung der
MQM GmbH (insbesondere Beschlüsse, Protoko lle, Berichte), insbesondere in
die Mietverträge und die hinsichtlich der Mietverträge relevanten Abschnitte von
Generalversammlungsprotokollen und Gesellschafterbeschlüssen,
3. sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend die MQM GmbH aufgrund der
diesbezüglichen Dienstleistungsvereinbarung zwischen der MQM GmbH und der
Wirtschaftsagentur Wien,
4. gesamte Korrespondenz (Protokolle, Aktenvermerke, Briefe , E-Mails und dgl.)
der Vertreter der Wirtschaftsagentur Wien mit dem Rechtsvertreter der A.V.
Maximus Holding AG in Zusammenhang mit dem Projekt Media Quarter Marx.
B. aussprechen, dass die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien.
schuldig ist, diese Einsichtnahme zum Zwecke der Gebarungsüberprüfung bei
sonstiger Exekution zu ermöglichen."
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