Entscheidungstexte nº V1/53 V2/53. VfGH. 24-03-1953

ECLIECLI:AT:VFGH:1953:V1.1953
Date24 Marzo 1953
Nr. 2490. Erk. v. 24. März 1953, V 1, 2/53.
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2490
Verordnungsrecht der Gemeinde zur Ausschreibung von Hand-
und Zugdiensten nur bei konkreten, bereits feststehenden Er-
fordernissen. Überprüfungsrecht des Verfassungsgerichtshofes
nach Art. 139 B.-VG. nur im Rahmen des gestellten Antrages.
Dem weitergehenden Antrag einer bloß zur Verhandlung ge-
ladenen Partei kann daher nicht Folge gegeben werden.
Erk. v. 24. März 1953, V 1, 2/53.
Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird keine Folge gegeben.
Tatbestand:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Beschwerde zu er·
kennen, .die das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe - Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ""-
gegen die Oberösterreichische Landesregierung eingebracht hat. Die
Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Juli 1951 der Berufung
gegen den als "Hand· und Zugdienste.Vorschreibung für das
Rechnungsjahr 1951" bezeichneten Bescheid des Marktgemeinde.
~.mtesRiedau vom 13. Juni 1951 keine Folge gegeben, mit dem den
Osterreichischen Bundesbahnen für das Verwaltungsjahr 1951
Hand· und Zugdienste für Gemeindeerfordernisse in der Höhe von
60 v. H. der Grundsteuer A und von 30 v. H. der Grundsteuer B
und der Erstarrungsbeträge gemäß
§
85 der Oberösterreichischen
Gemeindeordnung vom 7. Juli 1948,LGBI. Nr. 22/49, vorgeschrieben
wurden. Diese Vorschreibung stützt sich auf die Beschlüsse des
Gemeindeausschusses vom 14. Feber und vom 19. April 1951,
denen zufolge für das Verwaltungsjahr 1951 Hand· und Zugdienste
in der Höhe von 60v. H. der Grundsteuer A und von 30 v. H. der
Grundsteuer B und der Erstarrungsbeträge vorgeschrieben und
auch der Schätzwert bestimmt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt nun Bedenken gegen die
Gesetzmäßigkeit der beiden Gemeindeausschußbeschlüsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Verfahren über die Be·
schwerde des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe - Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen -
unterbrochen. Er stellt gemäß Art. 89 Abs 2 und Art. 139 B.·VG.
den Antrag, die beiden Verordnungen zur Gänze als gesetzwidrig
aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
Der Verfassungsgerichtshof stimmt mit der Rechtsanschauung
des Verwaltungsgerichtshofes vollkommen überein, daß Beschlüsse
einer Gemeindevertretung, womit die Gemeindeinsassen zur Leistung
von Abgaben oder zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet
werden, als Verordnungen im Sinne des Art.
18
Abs. 2 B.-VG., u. zw.
als Verordnungen einer Landesbehörde im Sinne des Art. 139 B.-VG.
anzusehen sind. Er pflichtet weiters dem Verwaltungsgerichtshof
durchaus bei, daß von einem Gemeindeerfordernis, das nach
§
85
der

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