Entscheidungstexte nº V116/11 (V116/11-17). VfGH. 06-03-2012

Date06 Marzo 2012
06.03.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 15
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.03.2012
Geschäftszahl
V116/11
(V116/11-17)
Sammlungsnummer
19627
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung b etreffend die Umwidmung einer Grundfläche von
Wohngebiet in gemischtes Baugebiet; keine Auseinandersetzung mit den neuen, nicht einschränkbaren
Nutzungsmöglichkeiten und der Verletzung von Interessen der Nachbarn
Spruch
I. Der Flächenwidmungsplan Nr. 3, Änderung Nr. 17, der Gemeinde Langenste in, Beschluss des
Gemeinderates vom 27. September 2007, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der
Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 2007 und kundgemacht an der A mtstafel in der
Zeit vom 15. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2007, wird, soweit dieser für die als Grundstück Nr. 1484/22
bezeichnete Fläche die Widmung als "gemischtes Baugebiet" ausweist, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses
Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassun gsgerichtshof ist eine zu B1270/09 protokollierte Beschwerde anhängig, der
folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2. Mag. Ing. G. L. (in der Folge: Bauwerber) ist u.a. Eigentümer der Parzelle 1484/22, KG Langenstein,
auf der ei n Planungsbüro (L-Bau-Engineering GmbH) betrieben wird. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007
wurde ihm ein Bürozubau sowie die Errichtung von Carports auf der Parzelle 1484/22 baubehördlich bewilligt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3.1. I n der Folge erteilte der B ürgermeister der Gemeinde Langenstein dem Bauwerber mit Bescheid
vom 5. Februar 2009 die Baube willigung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück
1484/22 errichteten Zubaus von Wohnnutzung auf Büronutzung.
3.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer - sie sind Eigentümer der an
das Grundstück des Bauwerbers angrenzenden Liegenschaft 1484/21 - als Nachbarn Berufung.
3.3. Der Gemeinderat der Gemeinde Langenstein wies die Berufung mit Berufungsbescheid vom 27.
März 2009 ab.

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