Entscheidungstexte nº V13/06. VfGH. 27-06-2007

Date27 Junio 2007
27.06.2007
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.06.2007
Geschäftszahl
V13/06
Sammlungsnummer
18179
Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines pensionierten Landeslehrers auf Aufhebung von Bestimmungen in
der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürso rge bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eine
Versehrtenrente mangels Legitimation; Erwirkung eines Feststellungsbescheides zu mutbar
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land
Oberösterreich. Er bezog seit 1. Jänner 1979 eine Versehrtenrente nach dem OÖ Lehrer-Kranken- und
Unfallfürsorgegesetz (im Folgenden: LKUFG). Mit Ablauf des 31. August 2005 wurde er auf seinen Antrag
gemäß §13a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz in de n Ruhestand versetzt. Dem - unwidersprochen gebliebenen -
Vorbringen zu Folge sei die letzte Rentenzahlung am 30. Jänner 2006 erfolgt, diese Zahlung sei aber unmittelb ar
am 1. Februar 2006 "wieder eingezogen" worden. Dem Antragsteller sei von seiner Bank "bekannt gegeben
[worden], dass die Versehrtenrente seit 1.9 .2005 nicht mehr zustünde und daher seit 1.9.2005 'zu Unrecht'
ausbezahlte Versehrtenrentenzahlungen zurückgefordert werden".
2.1. Mit dem vorliegenden, beim Verfassungsgerichtshof am 14. März 2006 eingelangten I ndividualantrag
nach Art139 Abs1 B-VG begehrt der Einschreiter, näher bezeichnete W ortfolgen im Satzungspunkt 129 d er
Satzung der OÖ Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge wegen Gesetzwidrigkeit (rückwirkend) aufzuheben i n
eventu festzustellen, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"129. Der Anspruch auf laufende Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
a) nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde ;
b) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten;
c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit;
d) mit der Verehelichung der (des) rentenberechtigten Witwe (Witwers);
e) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw mit dem sich aus §6 Abs2 LKUFG ergebenden Zeitpunkt
bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen.
f) Ein Anspruch auf Versehrtenrente von weni ger als 50 v.H. der Vollrente erlischt ferner mit der
Pensionierung des Anspruchsberechtigten, wenn dieser entweder den höchstmöglichen Ruhebezug
erreicht oder nach §13a des LDG 1984 in den Ruhestand versetzt wird ('Vorruhe standsmodell').

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