Entscheidungstexte nº V135/87. VfGH. 30-06-1988

Date30 Junio 1988
30.06.1988
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.06.1988
Geschäftszahl
V135/87
Sammlungsnummer
11778
Leitsatz
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kobersdorf vom 25.04.86 über die Erhebung einer
Kanalbenützungsgebühr; unter den hier gegebenen Umständen keine Verpferchtung zur Erlassung einer
gesonderten Verordnung nach §13 KanalabgabenG; keine Bedenken im Hinblick auf das Ä quivalenzprinzip
Spruch
Die V des Gemeinderates der Ge meinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebung einer
Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986,
wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist zu B1045/86 folgendes Beschwerdeverfahren anhängig:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kobe rsdorf (Burgenland) vom 15. Mai 1 986 wurde dem
Bf. für eine ihm gehörende Liegenschaft eine Kanalbenützungs gebühr in der Höhe von S 6.934,70
vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates von Kobersdorf
vom 3. J uni 1986 keine Folge ge geben, der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 7. Oktober 1986 ebenfalls keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid w endet sich die Beschwerde, in der der Bf. sich in den verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des
Eigentums verletzt erachtet.
2. Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 hat der VfGH dieses Beschwerdeverfahren un terbrochen und gemäß
Art139 B-VG das vorliegen de Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V des Gemeinderates de r
Gemeinde Kobersdorf vom 25. April 1986 über die Einhebun g einer Kanalbenützungsgebühr, kundgemacht
durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. April bis zum 14. Mai 1986, eingeleitet.
Da im Beschwerdeverfahren die bel. Beh. zwar Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift
erstattet hatte und es dem VfGH nicht ohne weiteres möglich war, auf Grund der vorgelegten Akten die
Richtigkeit der Behauptungen des Bf. zu beurtei len, ging der VfGH im Unterbrechungsbeschluß
sachverhaltsmäßig vom Vorbringen des Bf. aus und hegte das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene V dem
Gebot des §13 Kanalabgabegesetz (KAbG) über gesonderte Abgabenverordnungen für Ortsverwaltungsteile
widerspricht und daß die Höhe der Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einkla ng steht.

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