Entscheidungstexte nº V47/09 ua. VfGH. 13-12-2010

Date13 Diciembre 2010
13.12.2010
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.12.2010
Geschäftszahl
V47/09 ua
Sammlungsnummer
19266
Leitsatz
Kein Verstoß von Verordnungsbestimmungen betreffend die Hö he von Kanalben ützungsgebühren gegen das
Bgld Kanalabgabegesetz in der Fassung vor Aufhebung einer Bestimmung durch den VfGH
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu A2009/0028-0030-1 ein
Verfahren über insgesamt drei Beschwerden des jeweils selben Beschwerdeführers gegen Bescheide der
Bezirkshauptmannschaft Neu siedl am See jeweils vom 15. September 2008, betreffend die Vorschreibung von
Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum Juli bis Dezember 2001 sowie die Kalenderjahre 2002 und 2005
anhängig.
2.1. Aus Anlass dieser Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG,
den Antrag, §2 zweiter Sa tz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 10. Jänner 2001 über
die Einhebung einer Kanalbenützungsgebü hr, §2 zweiter Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Jois vom 17. April 2002 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und §2 erster Satz der Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 3. Februar 2005 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr,
als gesetzwidrig aufzuheben.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der im Antrag
genannten jeweiligen Verordnungsbestimmung wie folgt:
"...
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Vorschreibung einer
Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Rechtslage maßgeblich, die
zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbes tandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der
Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides gegolten hat (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom 10.
Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055 und vo m 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, sowie §3 der Burgenländischen
Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963).
Nach §4 der hier gegenständlichen Verordnungen entsteht der Gebührenanspruch mit B eginn des Monats,
in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist (vgl. auch §11 Abs3 des Gesetzes vo m 25.
Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabengesetz - KAbG) LGBl. Nr. 41/1984; entgegen
der Begründung der angefochtenen Bescheide, die auf §2 dieses Gesetzes verweist, ist nicht der erste sondern

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