Entscheidungstexte nº V592/2020. VfGH. 24-06-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:V592.2020
Date24 Junio 2021
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
V 592/2020-12
24. Juni 2021
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Dolores LEKAJ
als Schriftführerin,
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über den Antrag der **********************, *******, **** *************,
vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schotten-
ring 12, 1010 Wien, § 5 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19
getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung COVID-19-NotMV),
BGBI. II 479/2020, idF BGBI. II 528/2020 zur Gänze; in eventu § 5 Abs. 1 Z 1 zur
Gänze sowie in § 5 Abs. 1 letzter Satz den Satzteil "1 und" als gesetzwidrig aufzu-
heben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 139 B-VG zu
Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG, begehrt die antragstellende Gesellschaft,
§ 5 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden
(COVID-19-Notmaßnahmenverordnung COVID-19-NotMV), BGBI. II 479/2020,
idF BGBI. II 528/2020 zur Gänze; in eventu § 5 Abs. 1 Z 1 zur Gänze sowie in § 5
Abs. 1 letzter Satz den Satzteil "1 und" als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-
Maßnahmengesetz COVID-19-MG), BGBl. I 12/2020, idF BGBl. I 104/2020
lauten bzw. lauteten auszugsweise wie folgt:
"Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des
Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen
Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln
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sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen. […]
(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
1. Abstandsregeln,
2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdecken-
den mechanischen Schutzvorrichtung,
3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen
und
4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von dem
jeweiligen Angebot angepassten Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19.
(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte
Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand
folgender Kriterien zu erfolgen:
1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clus-
tern,
2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der
aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen
Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen,
insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können
typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorge-
nommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche
Maßnahmen geknüpft werden ('Ampelsystem').
Corona-Kommission
§ 2. (1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein
Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.
(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das
Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber
hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.

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