Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 56, betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/

1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von Entwicklungs- und Ernenerungsinvestitionen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

    namens des Bundes gegenüber Kreditunternehmungen,

    Versicherungsunternehmungen sowie vom ERP-Fonds als Treuhänder ermächtigten Kreditunternehmungen Bürgschaften (Nachbürgschaften)

    für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften)

    zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für von dieses Kreditgebern ah folgende Kreditnehmer;

    und zwar a) an inländische private oder verstaatlichte industrielle oder gewerbliche Produktions-

    oder Forschungsunternehmungen,

    1. an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft und e) an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Verkehrswirtschaft,

    gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt.

    Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen dienende Darlehen und Kredite sind jedoch Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig.

    (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß

    anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,

    einer Offenen Handelsgesellschaft oder elfter Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird."

  2. Dem § 2 sind folgende Abs. 3 und 4 anzufügen:

    „(3) Im Falle der Inanspruchnahme des Bundes aus einer Nachbürgschaft hat der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Gesellschaft tu verzichten.

    (4) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes,

    BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden."

  3. Die Z. 3 im § 3 hat zu lauten:

    „3. die Vorbürgschaft der Gesellschaft im Einzelfall auf Antrag des Kreditgebers entweder a) mit höchstens 85 v; H: der Kreditsumme

    (verbürgter Kreditteil) zuzüglich Zinsen und Kosten oder b) in Höhe der Kreditsumme, jedoch ausschließlich der Zinsen und Kosten,

    übernommen wird. Falls der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Obligationen bestimmt oder es zufolge...

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