Bundesgesetz mit dem ein Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G) erlassen und das Urlaubsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Â

EZA-G)Â Â

  1. Teil Â

    Begriffsbestimmungen und Grundsätze Â

    § 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten. Â

    (2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit. Â

    (3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen: Â

      1. die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen Â

    und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des Â

    wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem, institutionellem und sozialem Wandel Â

    führen soll, Â

      2. die Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung Â

    von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, sowie Â

      3. die Erhaltung der Umwelt und den Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Â

    Entwicklung. Â

    (4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien Â

    geleitet. Bei allen Maßnahmen sind Â

      1. die Zielsetzungen der Regierungen und der betroffenen Bevölkerung in den Entwicklungsländern

      in Bezug auf Geschwindigkeit und Form des Entwicklungsprozesses sowie deren Recht auf Â

    Wahl des eigenen Entwicklungsweges, Â

      2. die Integration der Maßnahmen in das soziale Umfeld unter besonderer Beachtung kultureller Â

    Aspekte und die Verwendung angepasster Technologie sowie Â

      3. die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern Â

    zu berücksichtigen. Â

    (5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können. Â

    § 2. (1) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Â

    Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss

    (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Â

    gemeldet werden. Â

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    (2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere Â

      a) Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden, Â

      b) die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 2, die im Einklang Â

    mit den Zielen und Prinzipien des § 1 Abs. 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Â

    Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen. Â

    (3) Vorhaben gemäß Abs. 2 umfassen insbesondere Â

      a) Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern, Â

      b) Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern, Â

      c) kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer, Â

      d) Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten, Â

      e) Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien, Â

      f) Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen, Â

      g) entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich. Â

    § 3. (1) Als Entwicklungsländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jene Länder und Gebiete, Â

    die jeweils im Anhang zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9) aufgezählt sind. Bei der Auswahl ist die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellte Liste der Entwicklungshilfeempfänger zu Â

    berücksichtigen. Â

    (2) Entwicklungsorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind...

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