Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl, Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes treten gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Wirksamkeit.

§ 2. Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen bleiben unberührt,

soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes zu Unrecht oder unrichtig angewendet worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben sei oder daß eine nach diesen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei.

§ 3. (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen,

aus denen gemäß § 43 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943,

Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung zulässig ist.

(2) Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht bestanden hat, das bisher zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen bleibt das Gericht zuständig, das nach den bisherigen Vorschriften zuständig war.

II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.

Wiederinkrafttreten des Höfe- und Anerbenrechtes in Tirol und Kärnten.

§ 4. (1) Im Bundesland Tirol wird das Gesetz vom 12. Juni 1900, L. G. Bl. für Tirol Nr. 47,

betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Jänner 1928, L. G. Bl. für Tirol Nr. 16,

und der Verordnung vom 3. August 1934,

L. G. Bl für Tirol Nr. 38, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Die Höfekommissionen sind neu zu bestellen.

§ 5. (1) Im Bundesland Kärnten wird das Gesetz vom 16. September 1903, L. G. Bl. für Kärnten Nr. 33, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 235, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet halben, findet das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 8 Anwendung,

wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist.

Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.

§ 6. Wo in den folgenden Bestimmungen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes bezogen sind, gehören dazu in den Bundesländern Tirol und Kärnten auch die durch die §§ 4 und 5 dort wieder in Kraft gesetzten Vorschriften.

Erbhofvermerk.

§ 7. Der Erhofvermerk im Grundbuch und die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Erbohof im Grundbuch

(§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung,

Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935)

sind nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen zu löschen.

Abgrenzung der Erbfolge nach Erbhofrecht und nach allgemeinem Recht.

§ 8. Die Vorschriften des Erbhofrechtes über die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet hat, die Einantwortung aber noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

Letztwillige Verfügungen.

§ 9. (1) Letztwillige Anordnungen über einen Erbhof sind bei Erbfällen, die sich nach (dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, als wirksam anzusehen, soweit sie mit dem nunmehr geltenden Recht in Einklang zu bringen sind und hinsichtlich der Formerfordernisse dem Recht zur Zeit ihrer Errichtung oder dem nunmehr geltenden Recht entsprechen. Einer im Erbhofrecht vorgesehenen Zustimmung bedarf es nicht. Die Versagung einer solchen Zustimmung ist ohne Wirkung.

(2) Abs. (1) gilt auch für Erbfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet halben, wenn für die Erbfolge gemäß § 8 die Vorschriften des allgemeinen Rechtes Anwendung finden.

(3) Für die Auslegung der letztwilligen Anordnung der „Verwaltung und Nutznießung oder der „bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung"

gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11,

  1. (2).

    § 10. (1) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung kommt an dem eingeantworteten Erbhof des vorverstorbenen Ehegatten für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben sind der vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch den überlebenden Ehegatten ist ohne Wirkung.

    (2) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben nach den §§ 24 und 25 der Erbhoffortbildungsverordnung kommt an dem eingeantworteten Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Erbhof für die venbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben sind der von den beiden Ehegatten oder von dem vorverstorbenen Ehegatten allein bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären,

    wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre. An seinem Anteil am Erbhof steht dem überlebenden Ehegatten freies Eigentum zu. Die Bestimmung eines Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein für dessen Erbhofbesitz ist als letztwillige Anordnung für dieses Vermögen nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam.

    Anerbenbestimmungen eines Ehegatten allein zum Erbhofbesitz des anderen Ehegatten sind ohne Wirkung.

    Recht der Verwaltung und Nutznießung.

    § 11. (1) Das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes auf Grund der

    §§ 4 und 22 der Erbhoffortbildungsverordnung entfällt. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung,

    wenn die Ehegattin noch lebt.

    (2) Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung und Nutznießung auf Grund des § 26 des Erbhofgesetzes oder auf Grund der §§ 11, 21, 22

    und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 7,

    24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung,

    das nach dem Tode der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Frucht-

    nießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht,

    nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über Streitigkeiten entscheidet das Gericht.

    (3) Für die im Abs. (2) bezeichneten Rechte haften mit dem Rang vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Liegenschaften,

    auf die sich die Rechte in diesem Zeitpunkt erstreckten. Sie sind im Grundbuch als Fruchtgenußrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

    (4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form...

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