Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Bundesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ i. Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,

BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes wird in folgender Weise geändert:

  1. § 11 Abs. 6 hat zu lauten:

    „(6) Werden die im Abs. (2) bezeichneten Rechte nicht auf Grund eines binnen sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellten Antrages auf Verbücherung oder von Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens,

    dessen Einleitung innerhalb der gleichen Frist grundbücherlich angemerkt worden ist, im Grundbuch eingetragen, so erlischt die Haftung der Liegenschaften. Das Gericht hat auch später auf Antrag einer der Parteien den Bestand und Inhalt des Rechtes gegen diejenige Person, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist Eigentümerin der Liegenschaften war, oder ihre Erben als Verpflichtete festzustellen. Ist der Verpflichtete noch Eigentümer aller Liegenschaften oder doch deren wesentlichen Bestandes, so ist der Abs. (5) sinngemäß anzuwenden; das Recht ist im Range der Anmerkung einzutragen. Andernfalls legt das Gericht unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien fest,

    ob, in welchem Umfang und in welcher Gestalt der Verpflichtete, der Ãœbernehmer der Liegenschaften

    (deren wesentlichen Bestandes) oder beide als persönliche Schuldner dem Berechtigten zur Leistung weiterhin verpflichtet sein sollen. Der Übernehmer kann nur verpflichtet werden, wenn er im Zeitpunkt der Übernahme den Bestand des Rechtes kannte oder...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT