Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten (Erbrechtsänderungsgesetz 1989 ? ErbRÄG 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 540, dessen Überschrift unverändert bleibt, hat zu lauten:

    „§ 540. Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe."

  2. Der § 730 samt Überschrift hat zu lauten:

    „Gesetzliche Erben

    § 730. (1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind.

    (2) Die Abstammung muß zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird."

  3. Die Überschrift zu § 731 hat zu lauten:

    „I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten"

  4. Im § 732 hat das Wort „eheliche" zu entfallen.

  5. Im § 751 hat das Wort „ehelichen" zu entfallen.

  6. Die §§ 752 bis 756 werden samt Überschriften aufgehoben.

  7. Der § 757 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

    1. Die Ãœberschrift hat zu lauten:

      „II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten";

    2. im Abs. 1 hat das Wort „ehelichen"- zu entfallen;

    3. der Abs. 2 hat zu entfallen;

    4. der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

  8. Der § 758 hat zu lauten:

    „§ 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind."

  9. Im § 767

    1. erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung

      „(1)";

    2. wird folgender zweiter Absatz angefügt:

      „(2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht."

  10. Der § 769 hat zu lauten:

    „§ 769. Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT