Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte

(Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet:

§ 1. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

  1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;

  2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

  3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

  4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);

  5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;

  6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;

  7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;

  8. Wiener Opernball.

§ 2. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.

(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT