Bundesgesetz über die Rechtsstellung, Errichtung, Organisation und Erhaltung der Bundesmuseen (Bundesmuseen-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:

Graphische Sammlung Albertina,

Kunsthistorisches Museum,

Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig,

Naturhistorisches Museum,

Österreichische Galerie,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst,

Österreichisches Theatermuseum,

Technisches Museum Wien,

Museum für Völkerkunde.

§ 2. (1) Diese Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit Inkrafttreten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste,

der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der

Öffentlichkeit zu präsentieren, daß durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das

österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.

(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Dem (den) Geschäftsführer(n) der Bundesmuseen obliegt (obliegen) bei seiner (ihrer) Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Er hat (sie haben) dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jährlich eine Vorschaurechnung sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluß samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparksamkeit zu erstrecken.

(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 3. (1) Die Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist berechtigt, in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.

(3) Dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten obliegt die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die einzelnen Anstalten, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.

§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.

(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung

(§ 6) zu regeln.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Satzung des jeweiligen...

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