Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. März 1985 über eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1985 eine Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung;

die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter Verwendung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur...

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