Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135, über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft hat zu lauten wie folgt:

„(1) Anläßlich der Einfuhr der nachstehend genannten Waren ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Importausgleich einzuheben:

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses...

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