Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft geändert wird (Geflügelwirtschaftsgesetz-Novelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. Nr. 135/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 467/1971 wird geändert wie folgt:

  1. Der Abs. 2 des § 5 erhält die Absatzbezeichnung

    „(3)"; als neuer Abs. 2 ist einzufügen:

    „(2) Die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 1, dem zufolge der Importausgleich gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden wird,

    ist davon abhängig, daß der Antragsteller eine Sicherstellung in Höhe des Betrages leistet, der dem tarifmäßigen Zoll für die Importware entspricht.

    Das gleiche gilt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dem zufolge gemäß § 4

    Abs. 4 ein nicht unter einen bestimmten Mindest-

    betrag ermäßigter Importausgleich festgesetzt werden wird, mit der Maßgabe, daß die Sicherstellung in der Höhe dieses Mindestbetrages zu leisten ist. Die Sicherstellung hat durch die Garantieerklärung eines österreichischen Kreditunternehmens zu erfolgen. Die Sicherstellung ist auf Antrag des Importeurs ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit die Gründe für die Leistung der Sicherstellung weggefallen sind oder der Importausgleich nicht binnen sechs Monaten nach zollamtlicher Abfertigung der Importware zum freien Verkehr festgesetzt wird (§ 4 Abs. 5)."

  2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der zollrechtlich Verfügungsberechtigte hat zur Festsetzung des Importausgleiches durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung von im

    § 1 genannten Waren zum freien Verkehr dem Zollamt eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes im Sinn des Wertzollgesetzes 1955 in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Ist jedoch die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes mit der Warenerklärung im Sinn des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in einem Vordruck zusammengefaßt, so ist dem Zollamt eine zusätzliche Ausfertigung hievon zu übergeben. Das Zollamt hat eine Ausfertigung der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des zweiten Satzes die dort genannte zusätzliche Ausfertigung, an den Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft weiterzuleiten. Bei Geltendmachung einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld oder einer Ersatzforderung hat das Zollamt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Ausfertigung des Bescheides zu

    übermit...

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