Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,

und Herrn Dr. Erich Neuhaus, Ministerialrat im Bundesfinanzministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

I.

Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern.

(2) Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vornehmen.

(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vereinbaren.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe a) „Grenzabfertigung" die Durchführung der Maßnahmen, die für den Grenzübergang von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder von Werten,

die den Devisenbestimmungen unterliegen,

in den Vorschriften der vertragschließenden Teile vorgesehen sind;

  1. „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise Zollgebiet der andere vertragschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen errichtet oder sonst die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten vornehmen läßt;

  2. „Nachbarstaat" den anderen vertragschließenden Staat.

    Artikel 3

    (1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im Gebietsstaate finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

    (2) Die Vorschriften über die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates finden so lange Anwendung,

    bis die Grenzdienststellen des Eingangsstaates ihre Amtshandlungen nach endgültigem Abschluß

    der Abfertigung durch den Ausgangsstaat begonnen haben; von diesem Zeitpunkt an sind die entsprechenden Vorschriften des Eingangsstaates anzuwenden.

    Artikel 4

    (1) Die Grenzabfertigung im Gebietsstaat ist zuerst von den Bediensteten des Ausgangsstaates,

    sodann von den Bediensteten des Eingangsstaates vorzunehmen. Grundsätzlich sind die Abfertigungshandlungen in nachstehender Reihenfolge durchzuführen:

  3. die polizeiliche Abfertigung des Ausgangsstaates;

  4. die Zoll- und sonstige Abfertigung des Ausgangsstaates;

  5. die polizeiliche Abfertigung des Eingangsstaates;

  6. die Zoll- und sonstige Abfertigung des Eingangsstaates.

    (2) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen,

    soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt,

    alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher Weise in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staate durchführen.

    (3) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen bestimmt.

    (4) Die Bediensteten des Ausgangsstaates dürfen hinsichtlich der von ihnen bereits abgefertigten Personen und Waren oder hinsichtlich von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen,

    Amtshandlungen der Grenzabfertigung nicht mehr aufnehmen, sobald die Bediensteten des Eingangsstaates die entsprechenden Amtshandlungen begonnen haben.

    (5) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaate bei der Grenzabfertigung amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden. Wenn bei der Grenzabfertigung solche Waren oder Werte, die aus dem Nachbarstaat eingeführt wurden, im Gebietsstaate verwertet werden, sind die bestehenden Einfuhrverbote...

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