Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.

    § 1. (1) Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.

    (2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.

    (3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.

    (4) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.

    § 2. Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau. Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt.

    § 3. Zur Vorlage der in § 1 angegebenen Gegenstände sind Erzeuger und Händler von Handfeuerwaffen verpflichtet.

    § 4. Welcher Vorgang bei der Einfuhr von Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist und welche Beschußzeichen von ausländischen Beschußämtern inländischen Beschußzeichen gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.

    § 5. (1) Erprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß).

    Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.

    (2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe vorangegangen sein (Vorbeschuß).

    (3) Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2

    keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.

    (4) Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß

    vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.

    (5) Auf Verlangen der Partei ist ihr...

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