Bundesgesetz vom 20. Mai 1981 betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund hat die Planung und Errichtung folgender Abschnitte der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Autobahnen und Schnellstraßen einer Kapitalgesellschaft zu

übertragen:

  1. die Teilstrecke der A 2. Süd Autobahn von Grimmenstein über den Wechsel bis Sinnersdorf,

  2. die Teilstrecke der S 6 Semmering Schnellstraße von Oberdanegg über den Semmering bis St. Michael bei Leoben,

  3. die Strecke der S 36 Murtal Schnellstraße von St. Michael bei Leoben bis Thalheim bei Judenburg.

§ 2. Die Kapitalgesellschaft nach § 1 ist in Form einer Aktiengesellschaft (Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft) zu errichten,

deren Anteile bei einem Grundkapital von 20000000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung dieser Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik.

§ 3. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung sowie die Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Bauten und Technik.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Aktiengesellschaft allgemeine Anweisun-

gen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.

§ 4. (1) Die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in

§ 1 genannten Strecken notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten

§ 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971.

(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten der in § 1 genannten Strecken sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben.

(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.

§ 5. (1) Die...

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