Bundesgesetz vom 28. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz ? BRG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundessgesetzes gelten für Betriebe aller Art.

(2) Unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen nicht a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

b) die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder

(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen

(Eisenbahnen, Straßenbahnen,

Schiffahrt, Luftverkehr, Post und Telegraph und Kraftfahrlinien),

c) die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

d) die privaten Haushalte.

(3) Für die in Abs. (2), lit. b und c, genannten Betriebe werden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entsprechende Personalvertretungsvorschriften durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen.

§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede organisatorische Einheit, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Betrieb beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes.

(3) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten nicht:

  1. Direktoren und leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Betriebsführung zusteht;

b) Heimarbeiter, soweit sie nicht als gewerbliche Hilfsarbeiter gelton, und Zwischenmeister;

c) Personen, die nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.

Betriebsvertretung.

§ 3. (1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,

a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen und zu fördern und b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken.

(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber oder den von ihm hiezu Beauftragten zu.

(3) Die Organe der Betriebsvertretung sind:

a) die Betriebsversammlung;

b) der Betriebsrat (Vertrauensmänner).

Betriebsversammlung.

§ 4. (1) In Betrieben mit mindestens fünf Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer die Betriebsversammlung.

(2) Der Betriebsversammlung obliegt:

  1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates

    (Vertrauensmänner);

  2. Wahl des Wahlvorstandes [§ 9, Abs. (1)];

  3. Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage und deren Höhe [§ 23,

    1. (2)];

  4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) [§ 13, Abs. (2),

    lit. d].

    § 5. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Betriebsrat

    (Vertrauensmänner) mindestens einmal in jedem Halbjahr einzuberufen.

    (2) Eine Betriebsversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigteini Dienstnehmer

    [Abs. (8)] oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder

    (mindestens zwei) die Einberufung verlangt.

    Im Falle der Funktionsunfähigkeit [§ 13,

    1. (2), lit. b bis d] des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

      ist die Betriebsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Dienstnehmer einzuberufen, das gleiche gilt, wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

      noch nicht besteht.

      (3) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt der Obmann des Betriebsrates oder sein Stellvertreter, in Betrieben der in § 19, Abs. (1),

      bezeichneten Art der Vertrauensmann und wenn zwei Vertrauensmänner bestellt sind, der an Lebensjahren ältere Vertrauensmann. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

      und wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

      noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Betriebsversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer oder der von ihm bestellte stimmberechtigte Vertreter.

      (4) In den Fällen des Abs. (3), letzter Satz, ist die zuständige Gewerkschaft von der Einberufung der Betriebsversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer in Kenntnis zu setzen.

      (5) Der Betriebsinhaber kann auf (Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.

      (6) Die zuständigen Gewerkschaften und die

      örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden.

      (7) Wird die Betriebsversammlung innerhalb des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Räume nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung der Betriebsarbeiten durchzuführen.

      (8) In der Betriebsversammlung ist jeder Dienstnehmer stimmberechtigt, der das aktive Wahlrecht zur Betriebsvertretung besitzt [§ 8,

    2. (3)].

      (9) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse der Betriebsversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt,

      im Falle des § 4, Abs. (2), Ziffer 4, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

      (10) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,

      so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig ist,

      diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des

      § 4, Abs. (2), Ziffer 3 und 4.

      § 6. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind (§ 7, Abs. (4)], bilden die Arbeiter und die Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen,

      über Angelegenheiten, die nur die Interessen einer Dienstnehmergruppe berühren, zu beraten und Beschluß zu fassen.

      (2) Die Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage und deren Höhe obliegt auch in (Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte zu wählen sind, der Betriebsversammlung

      [§ 4, Abs. {1)]. Der Betriebsrat jeder Dienstnehmergruppe kann beschließen, daß bestimmte seiner Berichte nur an die Sektion der von ihm vertretenen Gruppe erstattet werden.

      (3) In Betrieben der in Abs. (1) bezeichneten Art ist die Betriebsversammlung von den Obmännern

      (Stellvertretern) beider Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. In diesem Falle führen den Vorsitz in der Betriebsversammlung [§ 4,

    3. (1)] abwechselnd die Obmänner (Stellvertreter)

      der beiden (Betriebsräte; den Vorsitz in der ersten Betriebsversammlung führt der Obmann

      {Stellvertreter) jenes Betriebsrates, der die größere Anzahl von Mitgliedern aufweist, bei gleich starken Betriebsräten der Obmann (Stellvertreter)

      des Arbeiter-Betriebsrates.

      (4) Auf die Geschäftsführung der Sektionen finden die Bestimmungen des § 5 sinngemäß

      Anwendung.

      (5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Betriebsversammlung und der Sektionen werden durch eine Geschäftsordnung getroffen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung erläßt.

      § 7. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens 20 Dienstnehmer (beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann,

      wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen zusammengefaßt sind.

      (8) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern.

      In Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um eines, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500 Dienstnehmer um eines Bruch-

      teile von 100, beziehungsweise 500 werden für voll gerechnet.

      (3) In einem (Betrieb, in dem nach Abs. (4)

      nicht getrennte [Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, muß, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, jede dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens ein Betriebsratsmitglied vertreten 6ein, wenn ihr mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören; auf jede Gruppe, der mindestens 20 Dienstnehmer angehören, müssen jedoch mindestens drei Betriebsratsmitglieder entfallen.

      (4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl [Abs. (2)] der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.

      (5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes oder des Erlöschens der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat.

      (6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl eines Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage der Ausschreibung der Betriebsratswahlen im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend.

      Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des Betriebes ist auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

      Berufung der Mitglieder.

      § 8. (1) Die Betriebsratsmitglieder werden durch unmittelbare geheime Wahl für die Dauer eines Jahres berufen; in den Fällen des § 7,

    4. (3) und (4), ist die Wahl getrennt für die Gruppe der Arbeiter und der Angestellten durchzuführen.

      (2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Dies gilt im Falle des § 7, Abs. (3), nicht für ine Gruppe, der weniger als 20 Dienstnehmer angehören;

      in diesem Falle werden die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

      (3) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung der Wahl...

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