Bundesgesetz zur Errichtung einer ?Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft"

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Für die umfassende Planung des Baues und die Planung der Erhaltung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 5 Millionen Schilling, dem Firmenwortlaut „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" — im folgenden als Gesellschaft bezeichnet — und dem Sitz in Innsbruck zu errichten, deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind.

§ 2. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

§ 3. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat der Gesellschaft die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Verordnung zu übertragen, wenn dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung liegt. Mit dieser Übertragung ist jedenfalls der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife sowie ein Planungszeit- und -kostenrahmen festzulegen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft weiterführende Tätigkeiten durch Verordnung übertragen, wobei vor Erlassung einer Verordnung zum Bau der in § 1 bezeichneten Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben ein Beschluß der Bundesregierung über das gemeinwirtschaftliche Interesse an der vorgesehenen Übertragung zum Bau einzuholen ist.

§ 4. Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten der Planung sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand einschließlich Kosten für die Nutzung und den allenfalls notwendigen Erwerb von Grundflächen nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen...

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