Bundesgesetz vom 14. Juni 1984 betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma

„Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.", im fol-

genden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in Wien und mit einem Stammkapital von 500000 S teilzunehmen.

(2) Der Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft hat 51 vH des Stammkapitals zu betragen.

(3) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

§ 2. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Innovationsvermittlung,

Innovationsberatung und die Innovationskoordinierung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft für Patentförderung

(AGP), das ist die Förderung österreichischer Patentwerber oder Patentinhaber.

§ 3. (1) Die Gesellschaft ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

(3) Die Grunderwerbsteuer ist vom Erwerb von Grundstücken für...

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